RS Vwgh 1988/1/19 86/04/0140

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z6;
GewO 1973 §39 Abs3;

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich des § 39 Abs 3 GewO 1973 und des § 367 Z 6 GewO 1973 ist es nicht von rechtlicher Relevanz, ob der gewerberechtliche Geschäftsführer (bloß) die Möglichkeit hat, sich entsprechend zu betätigen. Entscheidend ist vielmehr die Frage danach, ob sich der gewerberechtliche Geschäftsführer tatsächlich entsprechend betätigt. Tut er dies nicht, so darf sich der Gewerbetreibende unter den Voraussetzungen des § 39 Abs 3 GewO 1973 der betreffenden Person nicht als gewerberechtlicher Geschäftsführer bedienen. Es trifft also die Auffassung, eine Vernachlässigung der dem gewerberechtlichen Geschäftsführer zukommenden Obliegenheiten könne dem Gewerbetreibenden nicht angelastet werden, nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986040140.X04

Im RIS seit

19.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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