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63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §30 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des S in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 11. Mai 2007, Zl. P411534/20-PersB/2007, betreffend Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe A 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Amt für Rüstung und Wehrtechnik. Er war unstrittig im Zeitraum zwischen 1999 und 29. Dezember 2003 mit dem Arbeitsplatz eines Referatsleiters betraut. Seit einer im Dezember 2002 erfolgten Reorganisationsmaßnahme ist dieser Arbeitsplatz (Nr. 326) der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordnet. In der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 2004 war der zuletzt genannte Arbeitsplatz durch einen Vertragsbediensteten, A, besetzt. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum mit dem - dem vorgenannten Arbeitsplatz untergeordneten - Arbeitsplatz eines Referenten mit der Wertigkeit A 2/4 betraut.
Am 30. Juni 2004 schied A aus dem Dienstverhältnis zum Bund aus.
Mit Antrag vom 9. November 2006 begehrte der Beschwerdeführer die rückwirkende Auszahlung einer Ergänzungszulage nach § 36b GehG ab 1. Juli 2004.
Er brachte vor, er habe nach Ende der Betrauung des A, also seit dem 1. Juli 2004 "bis laufend", die Aufgaben des Arbeitsplatzes Nr. 326, welcher die Wertigkeit M BO 1/1 aufweise, inne gehabt.
In einer "Einsichtsbemerkung" eines Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers zu diesem Antrag heißt es, nach der Kündigung des A am (richtig wohl:) 30. Juni 2004 sei der Beschwerdeführer weder mündlich noch schriftlich mit den Agenden des Arbeitsplatzes Nr. 326 betraut worden. Die Stärken des Beschwerdeführers lägen nicht in der technisch fachlichen Detailarbeit, sondern im organisatorischen und administrativen Bereich. Außerdem sei er für projektspezifische "QM-Angelegenheiten" zuständig gewesen. Dieser Umstand habe bewirkt, dass der Beschwerdeführer neben diesen Angelegenheiten hauptsächlich die Koordination innerhalb der Projekte übernommen habe. Dies habe auch der Beschreibung des vom Beschwerdeführer nach wie vor inne gehabten Arbeitsplatzes eines Referenten entsprochen ("Detailplanung von Versuchen und Erprobungen, Steuerung der Erprobungsabläufe sowie Beurteilung von Erprobungsergebnissen"). Aus dieser Koordinierungstätigkeit könne aber keine Beauftragung des Beschwerdeführers mit den Agenden des Arbeitsplatzes Nr. 326 abgeleitet werden.
Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Referent und jener des Arbeitsplatzes Nr. 326 unterscheide sich in der Beschreibung der damit verbundenen Aufgaben lediglich darin, dass der zweitgenannte Arbeitsplatz die Leitung und Führung des Referates umfasse.
Mit näherer Begründung wird in dieser Stellungnahme auch dargelegt, dass der Beschwerdeführer die für den Arbeitsplatz Nr. 326 geforderten Ausbildungsvoraussetzungen nicht erbringe. Auch deshalb sei von einer Beauftragung des Beschwerdeführers mit den Agenden dieses Arbeitsplatzes bewusst abgesehen worden. Die Leitung des Referates sei durch den Abteilungsleiter übernommen worden. Auf Grund der erwähnten referatsinternen Arbeitsteilung, wonach dem Beschwerdeführer die projektinterne Koordination zugekommen sei, seien ihm Akten zugeleitet worden, welche er seinerseits überwiegend an andere Referenten weitergeleitet habe. In einem Ende 2005 geführten Schriftwechsel sei auch klargestellt worden, dass keine Einteilung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz Nr. 326 erfolgen werde.
In einer hiezu erstatteten Stellungnahme vom 7. Dezember 2006 verwies der Beschwerdeführer zunächst darauf, dass er die Aufgaben des übergeordneten Arbeitsplatzes auch im Zeitraum zwischen 1999 und Ende 2003 ausgeübt habe. Ab Jänner 2004 sei A eingesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert gewesen, diesen einzuführen und zu unterstützen. Es folgen ausführliche Darlegungen der Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Ausübung auch des übergeordneten Arbeitsplatzes. Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer auf Anordnung des Abteilungsleiters in der Folge Arbeitsaufträge koordiniert, mit den Mitarbeitern besprochen und schließlich auch aufgeteilt habe (nach Projekten, Zuständigkeiten und Anforderungen). Der in der Einsichtsbemerkung des Vorgesetzten erwähnte Stellungnahmewechsel sei sehr wohl erfolgt. Dennoch ergäben sich zahlreiche bis dato nicht aufgeklärte Widersprüche. Fest stehe, dass bis Dezember 2005 die Referatsbesprechungen vom Beschwerdeführer geführt worden seien. Ab Jänner 2006 seien wöchentlich Referatsbesprechungen mit dem Abteilungsleiter gehalten worden. Die referatsinterne Durchführung und Ausführung der täglichen Tätigkeiten sei jedoch weiterhin vom Beschwerdeführer koordiniert worden. Die Umsetzung im Detail sei in Absprache mit den anderen Mitarbeitern erfolgt. Eine Zustimmung der Mitarbeiter im Referat sei stets Voraussetzung und Bestätigung der Führungskompetenz des Beschwerdeführers gewesen.
Hiezu nahm der Abteilungsleiter wie folgt Stellung:
Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer von 1999 bis Dezember 2002 Referatsleiter gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der genannte Arbeitsplatz mit A 2/4 bewertet gewesen. Der Beschwerdeführer habe hiefür die notwendigen Voraussetzungen und Kenntnisse aufgewiesen. Auch der ihm nunmehr zugewiesene Referentenarbeitsplatz weise die Wertigkeit A 2/4 auf. Infolge von Änderungen der Anforderungen durch die genannte Reorganisation habe sich jedoch die Wertigkeit des genannten Arbeitsplatzes als Referatsleiter zwischenzeitig auf M BO 1/1 erhöht. Es sei weiters zutreffend, dass der Beschwerdeführer auch mit Koordinierungstätigkeiten beauftragt gewesen sei. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang freilich, dass im Referat von vornherein eine klare Arbeitsteilung und Zuständigkeit bestehe. Anders als der Beschwerdeführer behaupte, seien seitens des Abteilungsleiters ab September 2004 in unregelmäßigen Abständen bei Bedarf Referatsbesprechungen abgehalten worden.
Hiezu erstattete der Beschwerdeführer am 1. März 2007 seinerseits eine Stellungnahme. Er wies zunächst darauf hin, dass die Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes Nr. 326 seit 1999 unverändert geblieben sei. Weiters folgen Darlegungen über Ausbildungen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Sodann heißt es, die Arbeitsteilung im Referat habe sich de facto so ausgestaltet, dass alle Mitarbeiter desselben von einer tatsächlichen Betrauung des Beschwerdeführers ausgegangen seien. Es habe sehr wohl wöchentliche Referatsbesprechungen gegeben. Tatsächlich seien in den Anforderungen an diesen Arbeitsplatz seit seiner Einrichtung keine Änderungen eingetreten.
Hiezu nahm der Abteilungsleiter dahingehend Stellung, dass er darlegte, aus welchem Grund die an den Arbeitsplatz Nr. 326 zu stellenden Anforderungen aus seiner Sicht nunmehr höher seien und weshalb der Beschwerdeführer diese letztendlich nicht erfülle. Wie schon in der Einleitung erwähnt worden sei, seien seitens des Vorgesetzten alle Mitarbeiter des genannten Referates als Auskunftspersonen befragt worden. Diese hätten angegeben, dass die Leitung und Führung desselben vom Abteilungsleiter selbst wahrgenommen werde. Daher könne von einer "de facto"-Betrauung des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Dieser habe selbst gewusst, dass er nicht als Referatsleiter eingeteilt sei, wie aus den Protokollen der Mitarbeitergespräche und Teamarbeitsgespräche hervorgehe. Bei den Referatsbesprechungen könne es sich lediglich um Abstimmungs- und Detailbesprechungen gehandelt haben, die auf Referentenebene geführt worden seien. Der Beschwerdeführer habe damit seine Aufgaben zur Koordinierung und "QM" wahrgenommen.
Gemeinsam mit dieser Stellungnahme wurden niederschriftliche Einvernahmen dreier Angehöriger des in Rede stehenden Referates vorgelegt. Aus diesen geht übereinstimmend hervor, dass in einer Sitzung vom 21. Dezember 2005 seitens des Abteilungsleiters klargestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer lediglich mit Koordinierungsaufgaben, nicht jedoch mit der Leitung des Referates betraut worden sei, welche der Abteilungsleiter selbst wahrnehme. Zwei dieser Auskunftspersonen gaben an, dass Entsprechendes schon im Winter 2004/2005 mündlich festgelegt worden sei. Die dritte diesbezügliche Auskunftsperson konnte sich daran nicht erinnern. Zwei weitere niederschriftlich befragte Auskunftspersonen vertraten die Auffassung, der Beschwerdeführer habe im hier strittigen Zeitraum keine Leitungsfunktion ausgeübt.
Vorgelegt wurde gleichfalls das Protokoll der Referatsbesprechung vom 21. Dezember 2005, aus welcher die von den drei Referatsangehörigen erwähnte Klarstellung hervorgeht.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. November 2006 gemäß § 36b GehG abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde zunächst die Stellungnahmen des Beschwerdeführers bzw. seines Dienstvorgesetzten eingehend wieder. Sodann erwähnte sie die Erhebungen und Befragungen, welche gemeinsam mit der zuletzt genannten Stellungnahme des Abteilungsleiters vorgelegt wurden.
Schließlich heißt es im Erwägungsteil, dem Beamten gebühre eine Ergänzungszulage gemäß § 36b Abs. 1 Z. 1 lit. b GehG, wenn er für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum vorübergehend mit einer Tätigkeit eines höherwertigen Arbeitsplatzes betraut werde. Da ab 1. Juli 2004 "bis dato" keine Betrauung des Beschwerdeführers mit der Wahrnehmung der Agenden des Arbeitsplatzes Nr. 326 (Wertigkeit M BO 1/1, bei gleichzeitiger Betrauung mit der stellvertretenden Abteilungsleitung M BO 1/2 bzw. M BO 1/3, falls überdies mit der Abteilungsleitung die Bereichsleitung verbunden sei) erfolgt sei, habe seinem Antrag nicht stattgegeben werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "Recht auf Ergänzungszulage nach § 36b GehG durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes (insbesonders seines § 36b) iVm BDG 1979, sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, 37, 39, 60 AVG)" verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 34 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 GehG in der Fassung des Paragrafen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001 lautet:
"Verwendungszulage
§ 34. (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.
(2) Ergibt die Gegenüberstellung der beiden Gehälter unter Einschluss allfälliger Funktionszulagen einen geringeren Unterschiedsbetrag als nach Abs. 1, so beträgt die Verwendungszulage abweichend vom Abs. 1 50% dieses Unterschiedsbetrages.
(3) Bei der Gegenüberstellung nach Abs. 2 sind zuzuzählen:
1. dem Gehalt der höheren Verwendungsgruppe die
allfällige Funktionszulage
a) der Funktionsgruppe, der der betreffende
Arbeitsplatz zugeordnet ist, und
b) der Funktionsstufe, der der Beamte angehört,
2. dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe die
Funktionszulage der Funktionsgruppe und der Funktionsstufe, der der Beamte angehört.
(4) Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend vom Abs. 1 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach § 12b Abs. 3 zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.
(5) Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 4 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
...
(7) Abweichend von den Abs. 1 bis 6 gebührt die
Verwendungszulage auch, wenn
1. der Beamte
a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine
befristete Verwendung gemäß § 36b ausübt oder
b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro
eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6
oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des
Bundes verwendet wird und
2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe
zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört."
§ 36b Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2, Abs. 2, Abs. 3 sowie Abs. 5 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 lautet (auszugsweise):
"Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen
§ 36b. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige
Ergänzungszulage, wenn
1. er
...
b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum
mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit
dauernd oder gemäß § 141 Abs. 1 oder 2 oder § 141a Abs. 9 BDG 1979
betraut zu sein, und
2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder
einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung
ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten
übersteigt.
(2) Die Ergänzungszulage gebührt,
1. wenn dem Beamten im Fall einer Betrauung gemäß
§ 141 Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des
Unterschiedes zwischen
a) seinem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und
b) dem jeweiligen Fixgehalt,
2. wenn dem Beamten, dem eine Funktionszulage gebührt,
im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage
gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
a) seiner Funktionszulage und
b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,
abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36,
3. wenn dem Beamten, der sich nicht in der
Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36.
(3) Verwendungen nach Abs. 1 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des § 137 BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. ...
...
(5) Der Bezug einer Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 7 schließt eine Ergänzungszulage nach Abs. 2 Z 1 aus."
In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (RV 636 BlgNR 21. GP, 74) heißt es zum Verhältnis zwischen Ergänzungszulage nach § 36b GehG und Verwendungszulage:
"4.2. Verwendungszulage
Werden auf Grund einer vorübergehenden Betrauung Tätigkeiten wahrgenommen, die einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen sind als der Beamte ernannt ist, gebührt ihm gemäß § 34 Abs. 7 GehG eine Verwendungszulage. Gemäß § 38 Abs. 5a GehG schließt dieser Anspruch auf Verwendungszulage einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung aus. Der Anspruch auf Verwendungszulage gemäß § 34 Abs. 7 GG besteht - wie bei der Ergänzungszulage - wenn die vorübergehende höherwertige Verwendung länger als sechs Monate dauert. Der Anspruch wirkt ebenso zurück auf den Verwendungsbeginn und schließt rückwirkend auf diesen Zeitpunkt die Verwendungsabgeltung aus. ..."
Durch das am 1. Jänner 2005 in Kraft getretene Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004 wurde dem § 36b folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 137 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:
1. die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate
und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das
Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und
2. mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das
Auslangen gefunden werden."
Gleichzeitig entfiel durch diese Novelle der erste Satz des § 36b Abs. 3 GehG.
Gemäß § 30 Abs. 5 GehG gebührt einem Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe, der dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut ist, die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage an Stelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie an Stelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie habe ihm zur letzten Stellungnahme des Abteilungsleiters kein rechtliches Gehör gewährt, sei ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen und habe entscheidungswesentliche Umstände nicht festgestellt. Bei Vermeidung all dieser Verfahrensmängel wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer mit Wissen und Willen des zuständigen Vorgesetzten die Agenden des höherwertigen Arbeitsplatzes "voll und ganz" bearbeitet habe, während sich der Abteilungsleiter nur insoweit mit den Angelegenheiten des Referats beschäftigt habe, als ihm dies in der genannten Eigenschaft obliege. In offenkundiger Verkennung der Rechtslage habe es die belangte Behörde insbesondere verabsäumt, Feststellungen darüber zu treffen, ob die Betrauung des Beschwerdeführers mit den Agenden des höherwertigen Arbeitsplatzes konkludent erfolgt sei.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch aus folgenden Erwägungen nicht aufzuzeigen, dass er durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Ergänzungszulage nach § 36b GehG verletzt worden wäre. Der Beschwerdeführer leitet seinen (vermeintlichen) Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 36b GehG aus einer - allenfalls konkludenten - Betrauung mit dem der Verwendungsgruppe M BO 1 (also einer höheren als der Verwendungsgruppe A 2, welcher der Beschwerdeführer angehört) zugeordneten Arbeitsplatz Nr. 326 ab. Nach den Beschwerdebehauptungen gehört dieser Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BO 1 an.
Zwar ordnet § 36b Abs. 1 GehG (gleichsam programmatisch) an, dass dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gebührt, wenn er für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd betraut zu sein und ihm für den Fall einer dauernden Betrauung mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt; wie jedoch § 36b Abs. 2 GehG zeigt, gebührt die Ergänzungszulage nur in den in den Z. 1 bis 3 dieser Bestimmung angeführten Fällen.
Zu diesen zählt jedoch die Ausübung einer einer höheren Verwendungsgruppe (hier überdies einer anderen Besoldungsgruppe) zugeordneten Verwendung für sich genommen nicht.
Vielmehr steht gemäß § 34 Abs. 7 GehG eine Verwendungszulage nach Abs. 1 leg. cit. zu, wenn der Beamte für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 36b GehG ausübt und diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
Daraus zeigt sich, dass § 36b Abs. 2 GehG insofern nicht etwa lückenhaft ist; vielmehr ist in dieser Bestimmung die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage für den hier diskutierten Fall deshalb nicht geregelt, weil für die Abgeltung des Unterschiedes zwischen den Grundgehältern der verschiedenen Verwendungsgruppen (vgl. hiezu fallbezogen den Gehaltsansatz für A 2 in § 28 Abs. 1 GehG und jenen für M BO 1 in § 85 Abs. 1 GehG) ausschließlich die Verwendungszulage nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 GehG gebührt. Dass die in dieser Bestimmung erwähnte "höherwertige Verwendungsgruppe" nicht einer anderen Besoldungsgruppe als der des allgemeinen Verwaltungsdienstes zugehören dürfte, ist dem § 34 GehG nicht zu entnehmen.
In Betracht käme die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage nach § 36b GehG hier allenfalls dann, wenn (überdies) die Voraussetzungen des § 36b Abs. 2 Z. 2 GehG vorlägen, was nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung auch dann nicht ausgeschlossen wäre, wenn die dort angesprochenen Funktionszulagen (im gedachten Fall einer dauernden Betrauung) im Rahmen verschiedener Verwendungsgruppen zugestanden wären. Eine solche Situation wäre im Hinblick auf § 30 Abs. 5 GehG auch nicht von vornherein ausgeschlossen, kommt vorliegendenfalls aber deshalb nicht in Betracht, weil die Funktionszulage für die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 2 in allen Funktionsstufen höher ist als jene für die Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BO1. Dafür, dass der Beschwerdeführer (konkludent) auch mit der Funktion eines Stellvertreters des Abteilungsleiters betraut worden wäre (und die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes deshalb M BO 1/2 gewesen wäre) bietet das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren keinen Anhaltspunkt. Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof wird von ihm behauptet, er sei mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit M BO 1/1 (konkludent) betraut worden.
Selbst wenn aber die dem Beschwerdeführer (seiner Behauptung nach) übertragenen Aufgaben entweder der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe M BO 1, oder aber der Verwendungsgruppe A 2, jedoch innerhalb dieser einer höheren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 4 zuzuordnen gewesen wären (was jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet wurde), setzte die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage nach § 36b GehG nicht nur eine (konkludente) Betrauung mit einer in diesem Verständnis höheren Verwendung voraus, sondern auch das Fehlen eines Dauercharakters dieser Betrauung. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, Zl. 2007/12/0034, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, ist für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer "dauernden" bzw. "nicht dauernden" (im Sinne von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, maßgeblich, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht. Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzung des Fehlens einer dauernden Betrauung im Verständnis des § 36b Abs. 1 Z. 1 lit. b GehG vorliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die erwähnte zeitliche Begrenzung bereits im Betrauungsakt zum Ausdruck gebracht wurde. Weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhebt der Beschwerdeführer Behauptungen, aus denen sich eine zeitliche Begrenzung eines allfälligen (sei es ausdrücklich oder schlüssig erfolgten) Betrauungsaktes ableiten ließe.
Daraus folgt, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in dem als Beschwerdepunkt ausdrücklich ausformulierten Recht auf Ergänzungszulage nach § 36b GehG durch den angefochtenen Bescheid nicht erfolgte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 28. April 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120103.X00Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008