RS Vwgh 1988/7/7 88/05/0098

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Veröffentlicht am 07.07.1988
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Index

L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §2 Abs2;
StVO 1960 §82 Abs1 impl;
StVO 1960 §82 Abs5 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Feststellung, "es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Passanten auf dem Gehsteig, um den die Automaten benützenden Kindern auszuweichen, den Gehsteig verlassen müssen und auf die Fahrbahn treten", reicht nicht aus, um iSd § 2 Abs 2 NÖ GebrauchsabgabeG davon auszugehen, dass Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs der Erteilung einer Gebrauchserlaubnis entgegenstehen (Hinweis auf E 27.4.1984, 81/02/0255 zu § 82 Abs 1 StVO).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050098.X02

Im RIS seit

25.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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