RS Vwgh 1988/9/27 88/08/0113

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §86 Abs1;
ASchG 1972 §14 Abs4;
B-VG Art18 Abs2;

Rechtssatz

§ 86 Abs 1 AAV stellt keine iSd Art 18 Abs 2 B-VG unzulässige Erweiterung der gesetzlichen Bestimmung des § 14 Abs 4 ASchG dar. Denn § 14 Abs 4 AschG fordert eine "geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit" der Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung jedes Arbeitnehmers "zur Aufbewahrung und Sicherung vor Wegnahme". Wenn der Verordnungsgeber als eine in dieser zweifachen Hinsicht nicht geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit einen ausreichend großen luftigen und versperrbaren Kasten fordert, so überschreitet er damit nicht die nach Art 18 Abs 2 B-VG zulässige Präzisierung der gesetzlichen Regelung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080113.X05

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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