RS Vwgh 1989/1/25 88/13/0157

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Veröffentlicht am 25.01.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1220;
EStG 1972 §34;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/14, 225;

Rechtssatz

Gem § 1220 ABGB wird das Heiratsgut zum Zeitpunkt der Eheschließung der Tochter fällig. Ob die Tochter das Geld zu diesem Zeitpunkt dringend zur Deckung eines bestimmten Aufwandes benötigt oder nicht, ist unmaßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130157.X03

Im RIS seit

25.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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