RS Vwgh 1989/3/29 85/13/0173

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Veröffentlicht am 29.03.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung
92 Luftverkehr

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §10;
EStG 1972 §8;
InvestPrämG §2;
LuftfahrtG 1958 §101;
LuftfahrtG 1958 §116;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989/21, 384;

Rechtssatz

Verweist eine abgabenrechtliche Vorschrift bzgl eines bestimmten tatbestandsmäßigen Begriffes ausdrücklich auf andere Rechtsvorschriften so bleibt für die wirtschaftliche Betrachtungsweise gem § 21 BAO, wonach wirtschaftlich gleichartige Sachverhalte dieselben abgabenrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen sollen, kein Raum. Die Anknüpfung an einen in anderen Rechtsvorschriften umschriebenen Begriff führt vielmehr dazu, daß sich dessen Inhalt ausschließlich nach diesen anderen Rechtsvorschriften bestimmt. Das bedeutet, daß alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, mit denen die andere Rechtsvorschrift den Begriffsinhalt definiert und eingrenzt, auch abgabenrechtlich erfüllt sein müssen. Eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit verschiedener Sachverhalte genügt nicht. Sieht in einem solchen Fall die andere Rechtsvorschrift für ein bestimmtes Tätigwerden eine Bewilligung vor, so ist auch abgabenrechtlich diese Bewilligung von Bedeutung. Ein Luftverkehrsunternehmen iSd § 101 LuftfahrtG ist daher nur ein solches, dem die Bewilligung des Landeshauptmannes gem § 116 LuftfahrtG erteilt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130173.X01

Im RIS seit

29.03.1989

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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