TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/18 2006/09/0163

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des G K in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 26. Juli 2006, Zl. 120.389/5- I/1/e/06, betreffend Zuteilungsgebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2004 wurde er von Amts wegen aus dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen zur Bundespolizeidirektion V versetzt. Dabei wurde festgestellt, dass er die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß § 145 BDG 1979 nicht zu vertreten habe. Für die Zeit vom 3. Mai 2004 bis einschließlich 30. Juni 2004 war der Beschwerdeführer dem Bildungszentrum K zur Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang für Zolloptanten zugeteilt. Nach Beendigung dieses Grundausbildungslehrganges trat der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2004 wiederum seinen Dienst bei der Bundespolizeidirektion V an. Für die ersten 30 Tage seiner Dienstzuteilung zum Bildungszentrum K wurden dem Beschwerdeführer antragsgemäß eine Zuteilungsgebühr in der Höhe von 100 % der Tagesgebühr sowie die Nächtigungsgebühr ausbezahlt, für die restliche Zeit hingegen nur 75 % der Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.

Über Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion V vom 22. April 2005 festgestellt, dass gemäß § 22 Abs. 2 Z. 1 RGV die Zuteilungsgebühr für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13, gemäß § 22 Abs. 2 Z. 2a RGV die Zuteilungsgebühr ab dem 31. Tag für Beamte, wenn ihm und seinem Ehegatten mindestens eine Kinderzulage gebührt, 75 % der Tagesgebühr nach Tarif I und die Nächtigungsgebühr betrage.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juli 2006 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Zitierung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, Ausgangspunkt der Überlegungen sei das Faktum, dass der Beschwerdeführer vom Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen zur Bundespolizeidirektion V (im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres) versetzt worden sei. Ausschließlich auf diese Versetzung beziehe sich die Bestimmung des § 27 Abs. 2 RGV, was zur Folge habe, dass jedenfalls die ersten drei Monate der Versetzung zur BPD V reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu qualifizieren sei. Dies bedeute, dass sich der aus § 22 RGV resultierende Anspruch auf Zuteilungsgebühren ausschließlich aus der in reisegebührenrechtlicher Sicht als Zuteilung zu qualifizierende Versetzung vom Planstellenbereich des BMF zur BPD V ableite. Das in der Berufung enthaltene, auf § 23 Abs. 4 RGV gestützte Begehren sei an die grundsätzliche Voraussetzung gebunden, dass jedenfalls sowohl eine Beendigung einer Dienstzuteilung als auch eine darauf folgende neuerliche Dienstzuteilung vorliege. Zusätzlich stelle die zitierte Bestimmung darauf ab, ob die Zuteilungsorte ident seien bzw. eine näher bezeichnete Frist zwischen den zu beurteilenden Zuteilungen verstrichen sei. Der auf § 23 Abs. 4 RGV gestützte Anspruch wäre daher an die grundsätzliche Voraussetzung gebunden, dass die Dienstleistung bei der BPD V im Monat Juli 2004 auf Grundlage einer Maßnahme hätte erfolgen müssen, die zumindest in reisegebührenrechtlicher Hinsicht einer gesondert zu verfügenden Dienstzuteilung gleich zu setzen gewesen wäre. Nur Fälle von neuerlichen Dienstzuteilungen würden von der zitierten Bestimmung des § 23 Abs. 4 RGV erfasst, was bedeute, dass immer dann, wenn die auf die Aufhebung einer Dienstzuteilung folgende Dienstleistung nicht auf Grundlage einer gesonderten Dienstzuteilung erfolge, die Bestimmung des § 23 Abs. 4 leg. cit. nicht zur Anwendung gelangen könne. Der nach Ende der Zuteilung zum Bildungszentrum K erfolgte Dienstantritt des Beschwerdeführers bei der BPD V sei nichts anderes als eine Fortsetzung der Dienstleistung bei jener Behörde, zu der der Beschwerdeführer versetzt worden sei und bei der er darüber hinaus unmittelbar vor seiner Dienstzuteilung zum Bildungszentrum K kurzfristig auch tatsächlich Dienst versehen habe. Die Beurteilung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruches sei in weiterer Folge ausschließlich von der Frage abhängig, ob die fragliche Dienstversehung im Monat Juli 2004 auf einer zumindest in reisegebührenrechtlicher Hinsicht als Dienstzuteilung zu qualifizierenden gesonderten Verfügung beruhe. Auszugehen sei davon, dass die ersten drei Monate der Versetzung des Beschwerdeführers zur BPD V nach § 27 Abs. 2 RGV in reisegebührenrechtlicher Hinsicht wie eine Dienstzuteilung zu behandeln sei. Dies bedeute, dass in den fraglichen drei Monaten jedenfalls auch die Dienstleistung im Juli 2004 bei der BPD V in reisegebührenrechtlicher Sicht als Dienstzuteilung zu qualifizieren sei. Die Beurteilung, ob diese in reisegebührenrechtlicher Sicht als Dienstzuteilung zu bewertende Dienstleistung bei der BPD V im Sinne der obigen Ausführung als auf einer gesonderten Verfügung beruhende Maßnahme zu qualifizieren sei, sei davon abhängig, ob die Versetzung zur BPD V, die ja gemäß § 27 Abs. 2 RGV Basis für die reisegebührenrechtliche Beurteilung der ersten drei Versetzungsmonate als Dienstzuteilung darstelle, durch die Zuweisung zum Bildungszentrum eine solche Änderung erfahren habe, dass es im Hinblick auf die nachfolgende Dienstleistung im Juli 2004 erforderlich gewesen sei, die ursprünglich verfügte Versetzung zur BPD V in dienstrechtlicher Hinsicht entsprechend abzuändern. Nur bei Zutreffen dieser Voraussetzung wäre argumentierbar, dass als Folge der Änderung der Versetzung und unter Anwendung der Bestimmung des § 27 Abs. 2 RGV von einer zumindest in reisegebührenrechtlicher Sicht als neuerliche/gesonderte Verfügung einer Dienstzuteilung zu qualifizierende Maßnahme im Sinne der obigen Ausführung ausgegangen werden könne. Nach Ansicht der Berufungsbehörde stelle die Dienstzuteilung von der BPD V zum Bildungszentrum K aber keine Abänderung/Aufhebung der dienstrechtlichen Versetzung zur BPD V dem Grunde nach dar. Die Dienstzuteilung zum Bildungszentrum K habe auf die Versetzung zur BPD V jedenfalls keinen Einfluss gehabt. Auch während der Zeit der Verwendung im Bildungszentrum K habe der Beschwerdeführer weiterhin als zur BPD V versetzt gegolten. Die Dienstzuteilung zum Bildungszentrum K habe aus dienstrechtlicher Sicht vielmehr eine eigenständige, von der Versetzung völlig unabhängige dienstbehördliche Verfügung dargestellt. Das führe zu dem Ergebnis, dass die Dienstleistung im Juli 2004 bei der BPD V ausschließlich auf der für die gesamte Zeitdauer verfügten Versetzung zu dieser Behörde beruht habe. Eine nach Aufhebung der Dienstzuteilung zum Bildungszentrum K gesonderte dienstrechtliche Verfügung sei für die Dienstleistung bei der BPD V nicht erforderlich gewesen, sodass im Sinne der obigen Ausführungen auch eine neuerliche Dienstzuteilung auszuschließen gewesen sei. Mangels Vorliegens einer neuerlichen Dienstzuteilung sei aber eine Anwendbarkeit des § 23 Abs. 4 RGV nicht gegeben gewesen. Die Höhe der Zuteilungsgebühr habe sich daher im Juli 2004 mit 75 % der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr bemessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2005 von Amts wegen in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres zur Bundespolizeidirektion V versetzt wurde. Dabei wurde im Versetzungsbescheid gemäß § 38 Abs. 7 BDG 1979 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß § 145 leg. cit. nicht zu vertreten habe.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2004, lauten:

"§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im Folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

...

c)

durch eine Dienstzuteilung,

d)

durch eine Versetzung

erwächst."

...

"§ 2. (1) - (2)...

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird."

...

"§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:

1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;

2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung

a) für Beamte 75 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13, wenn

aa) ihnen oder ihrem Ehegatten mindestens eine Kinderzulage gebührt oder

bb) dem früheren Ehegatten des Beamten mindestens eine Kinderzulage für ein gemeinsames Kind gebührt,

b) für verheiratete Beamte in den übrigen Fällen 50 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13,

c) für die übrigen Beamten 25 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13."

...

"§ 23. (1) bis (3)...

(4) Wird ein Beamter binnen 30 Tagen ab Beendigung einer Dienstzuteilung in einer Ortsgemeinde einer Dienststelle in derselben Ortsgemeinde zugeteilt, so gilt für die Feststellung, in welcher Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen ist, die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren."

...

"§ 27. (1) Der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Beamte aus Anlass des Wechsels des Dienstortes nicht in den neuen Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch an die Stelle des Anspruches auf Trennungsgebühr der Anspruch auf Trennungszuschuss, so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 29) und der Frachtkostenersatz (§ 30).

(2) Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln."

In Ausführung der Beschwerde wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass er nach der Versetzungsverfügung am neuen Dienstort (V) lediglich zwei Tage, nämlich am 1. und am 2. Mai 2004 in Verwendung gestanden sei, anschließend bis zum Ende des darauf folgenden Monats (30. Juni 2004) auf Grund einer Dienstzuteilung an einem dritten Ort (K) Dienst versehen habe und nach Beendigung dieser Dienstzuteilung ab 1. Juli 2004 dauernd Dienst am neuen Dienstort (V) zu verrichten gehabt habe. Die Behörde bemühe sich, den Anspruch auf Zuteilungsgebühr so zu behandeln, als ob er durchgehend am Zielort der Versetzung Dienst verrichtet hätte. Das stimme aber nicht mit der Wirklichkeit überein und sei auch mit dem Gesetz nicht vereinbar. Die RGV stelle auf die mit einer Veränderung des Dienstverrichtungsortes einhergehenden Mehrkosten ab. Klar sei aber, dass die zwei Tage Dienstverrichtung Anfang Mai 2004 an seiner neuen Dienststelle nicht jenen Eingewöhnungseffekt hätten haben können, die das Gesetz vorsehe. Die belangte Behörde glaube ihre Interpretationsvariante daraus ableiten zu können, dass sie die Begriffe "Dienstzuteilung" und "Versetzung" als Willenserklärungsakte behandle. Dass das nicht dem Gesetz entspreche, sei schon dadurch eindeutig erkennbar, dass man bei den entsprechenden Definitionen des § 2 Abs. 3 und 4 RGV die primäre Angabe über die Zweckausrichtung dieses Gesetzes gemäß seinem § 1 berücksichtigen müsse. Diese bestehe nämlich darin, dass dem Beamten der Mehraufwand ersetzt werde, der ihm durch eine Versetzung oder Dienstzuteilung entstehe. Das könne selbstverständlich nicht vom Versetzungsakt gesagt werden, sondern einzig und allein von dem Zustand, der durch den Versetzungsakt herbeigeführt werde. Dies gehe auch eindeutig aus § 22 Abs. 2 bzw. § 27 Abs. 2 RGV hervor, die beide jeweils auf die Dauer der Dienstzuteilung bzw. Versetzung Bezug nähmen. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass die dienstrechtlichen und die reisegebührenrechtlichen Begriffe der Dienstzuteilung und Versetzung nicht zusammenfielen. Reisegebührenrechtlich maßgeblich sei dementsprechend nicht die diesbezüglich bei Setzung der dienstrechtlichen Akte verwendeten Begriffe, sondern der Charakter der Maßnahme. Dies führe aber zum Ergebnis, dass es sich bei der kurzfristigen Verwendung Anfang Mai 2004 reisegebührenrechtlich nicht um eine Versetzung (im Sinne eines auf Dauer angelegten Zustandes) im vorigen Sinne und gemäß dem Wortlaut des § 27 Abs. 2 RGV gehandelt haben könne. Vielmehr sei reisegebührenrechtlich eine Dienstzuteilung vorgelegen, an welche eine weitere Dienstzuteilung an einen anderen Dienstverrichtungsort angeschlossen habe. Er stehe daher nach wie vor auf dem Standpunkt, dass für die neuerliche Dienstverrichtung am Zielort der dienstrechtlichen Versetzung ab 1. Juli 2004 § 23 Abs. 4 RGV anwendbar sei, wonach bei einer Unterbrechung von weniger als 30 Tagen eine einheitliche Dienstzuteilung vorliege, deren Phasen für die Ermittlung des Gebührenanspruches zusammenzurechnen seien, wobei in concreto die Zusammenrechnung wegen Überschreitung dieser Frist von 30 Tagen nicht stattfinden könne. Das Ergebnis wäre für den Beschwerdeführer jedoch nur unerheblich schlechter, wenn man § 23 Abs. 4 RGV unberücksichtigt ließe. Auch in diesem Falle bliebe es dabei, dass der Zustand der Dienstverrichtung am Zielort der Versetzung in der Zeit vom 3. Mai bis 30. Juni 2004 nicht gegeben (unterbrochen) gewesen sei und dass daher die Phase des vollen Gebührenanspruches im Zeitausmaß von 30 Tagen jedenfalls erst gegen Ende Juli abgelaufen wäre. Auch in diesem Fall wäre der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Beschwerdeführer versucht zunächst (auch im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des § 23 Abs. 4 RGV), aus der Tatsache, dass er an seiner neuen Dienststelle V vor seiner Dienstzuteilung zum Bildungszentrum K lediglich zwei Tage Dienst versehen hat, abzuleiten, diese - zunächst tatsächlich nur kurzfristige - Versetzung von W nach V sei in reisegebührenrechtlicher Hinsicht nur als (lediglich kurzfristige) Dienstzuteilung zu werten und komme erst nach Beendigung des Lehrganges - reisegebührenrechtlich - als (dauerhafte) Versetzung zum Tragen.

Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass es im Hinblick auf den im § 1 Abs. 1 RGV dargelegten Zweck der Reisegebührenvorschrift (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst) unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen ankommt. Aus diesem Rechtssatz allein ist für den Beschwerdeführer aber nichts gewonnen, weil es im Beschwerdefall nicht um die Gebührlichkeit des Anspruches an sich geht, sondern um dessen (pauschalierte) Höhe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 2 Abs. 3 und 4 RGV umschriebenen Begriffe im Hinblick auf die ihnen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 1985, Zl. 84/09/0066, und vom 18. November 1992, Zl. 92/12/0208). Dieser Rechtsprechung lagen Fälle zu Grunde, in welchen unabhängig von der Bezeichnung der dienstrechtlichen Maßnahme oder deren Verfügung mittels Bescheid zu beurteilen stand, ob und inwieweit sie von vorn herein oder de facto auf Grund der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse auf Dauer angelegt war oder nicht. Als maßgebend für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" wurden in allen Fällen die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betroffenen Beamten erkennbar gewesen sein müssen, erachtet (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 18. November 1992, Zl. 92/12/0208).

Auch im Beschwerdefall kommt es daher nicht ausschließlich - wie der Beschwerdeführer meint - auf die "tatsächlichen Verhältnisse", reduziert auf den zeitlichen Ablauf der Ereignisse, sondern auch darauf an, ob dem Beamten die zu seiner auswärtigen Dienstverrichtung führenden dienstlichen Umstände bekannt oder erkennbar gewesen sind. Dass der Beschwerdeführer die zu seiner (dauernden) Versetzung vom Funktionsbereich des Bundesministeriums für Finanzen in den Funktionsbereich des Bundesministeriums für Inneres an eine Dienststelle der BPD V führenden dienstlichen Umstände unbekannt gewesen wären, behauptet er selbst nicht. Es war ihm sohin von vorn herein klar, dass es sich bei dieser dienstrechtlichen Maßnahme um eine solche auf Dauer gehandelt hat, was schon daraus erhellt, dass er nach Absolvierung des Schulungslehrganges nicht etwa wieder an seine frühere Dienststelle in W, sondern an seine (neue) Dienststelle nach V zurückgekehrt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei Lösung der reisegebührenrechtlichen Frage "Dienstzuteilung oder Versetzung" bereits in seinem Erkenntnis vom 18. Juni 1976, Zl. 284/76, Slg. N.F. Nr. 9090/A, und darauf aufbauend wiederholt (etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0116, u.a.) auf die mit der vorgenommenen dienstrechtlichen Maßnahme verfolgte Absicht der Dienstbehörde abgestellt. Dass sich durch die Dienstzuteilung zu einem Ausbildungslehrgang Zweifel an der Dauerhaftigkeit seiner Versetzung zur BPD V ergeben hätten, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Mit seiner Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer somit darüber hinweg, dass die an ihn gerichtete dienstliche "Zuweisung" eine dauernde Dienstleistung an der neu bestimmten Dienststelle (BPD V) zum Gegenstand hatte.

Aus diesem Grunde ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die mit Wirkung ab 1. Mai 2004 gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979 dienstrechtlich verfügte Versetzung des Beschwerdeführers zur BPD V (im Bereich des BMI) auch eine Versetzung im Sinn des § 2 Abs. 4 RGV 1955 war. Aus dem oben wiedergegebenen § 27 Abs. 2 RGV ergibt sich daher im konkreten Fall, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai 2004 (Wirksamwerden seiner Versetzung zur BPD V) bis einschließlich 30. Juli 2004 (Ende des in dieser Bestimmung genannten Zeitraumes von drei Monaten) jedenfalls, das heißt unabhängig von seiner darauffolgenden Zuteilung zum Bildungszentrum K, Anspruch auf jene Gebühren hatte, die aus seiner (reisegebührenrechtlich im Sinne dieser Bestimmung als Dienstzuteilung zu behandelnden) Versetzung von W nach V resultierten. Diese Versetzung wurde durch die erfolgte Dienstzuteilung zum Bildungszentrum K im Weiteren aber nicht berührt; insbesondere erfolgte nach Beendigung des dort absolvierten Lehrganges seitens der Dienstbehörde keine neuerliche dienstrechtliche Verfügung mehr, sondern der Beschwerdeführer kehrte (ohne weitere dienstrechtliche Anweisungen erhalten zu haben) an seinen nunmehr neuen Dienstort V zurück. Entsprechend dem § 22 Abs. 2 Z. 1 und 2 RGV hatte der Beschwerdeführer daher in den ersten 30 Tagen (das heißt bis 31. Mai 2004) jedenfalls Anspruch auf 100 % der Tagesgebühr, danach bis einschließlich 30. Juli 2004 nur mehr 75 % der Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühren.

Der Beschwerdeführer versucht ferner aus seiner (der Versetzung unmittelbar folgenden) Dienstzuteilung zum Bildungszentrum K für die Zeit nach seiner Rückkehr zu seiner nunmehrigen neuen Dienststelle V, das heißt für Juli 2004, weitere Zuteilungsgebühren zu lukrieren, indem er unter Verweis auf den aus § 23 Abs. 4 RGV zu ziehenden Umkehrschluss meint, die aus den Dienstzuteilungen nach V resultierende Zuteilungsgebühr sei infolge Überschreitens der in dieser Bestimmung genannten Frist nach seiner Rückkehr zu seiner Dienststelle V nicht als Fortsetzung anzusehen und begänne nach § 22 Abs. 2 RGV neu zu laufen. Diese Bestimmung kann aber im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, weil die darin genannte Voraussetzung, nämlich die neuerliche Dienstzuteilung binnen 30 Tagen ab Beendigung einer Dienstzuteilung in ein und derselben Ortsgemeinde hier mangels einer neuerlichen dienstrechtlichen Verfügung der Dienstbehörde, gar nicht vorliegt. Daran vermögen auch die ausführlichen Überlegungen in der Beschwerde nichts zu ändern.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090163.X00

Im RIS seit

30.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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