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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §1496;Rechtssatz
Von einem gänzlichen Stillstand der Rechtspflege iSd § 1496 ABGB kann nicht die Rede sein, wenn es dem Fiskus und seinem Rechtsvorgänger - objektiv gesehen - unbenommen geblieben wäre, die Eigentumsklage zu erheben und er es somit in der Hand gehabt hätte, die Ersitzung des Ersitzungsbesitzers bzw seines Rechtsvorgängers zu unterbrechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986070241.X06Im RIS seit
25.01.2001