TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/17 2008/12/0002

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Veröffentlicht am 17.10.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §36 Abs4;
BDG 1979 §8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der GR in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt ebenda, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 23. November 2007, Zl. PRB/PEV-490200/06-A11, betreffend Abweisung eines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren ausführliche Darstellung im hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0202, verwiesen.

Mit dem zitierten Erkenntnis wurde ein im Instanzenzug ergangener Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 2005, mit welchem ein Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. März 2005 auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Als einen der tragenden Aufhebungsgründe führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:

"Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Frage der Dienstfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen Arbeitsplatzes zu prüfen ist. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0068). Unter Zuweisung im Verständnis dieses Rechtssatzes ist eine solche auf Dauer zu verstehen. Unzutreffend ist die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach es auch darauf ankomme, dass der dienstrechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz auch 'tatsächlich vorhanden' sei. Demnach ist auch der in der Beschwerde erhobenen Rechtsbehauptung nicht zu folgen, wonach ein Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin, an Hand dessen die Prüfung der Dienstunfähigkeit nach dem ersten Fall des § 14 Abs. 3 BDG 1979 zu erfolgen hätte, schon deshalb nicht vorliege, weil ein solcher faktisch nicht eingerichtet sei. Eine solche Prüfung wäre vielmehr erst dann unmöglich, wenn die Beschwerdeführerin auf Grund eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides von ihrer bisherigen dauernden Verwendung abberufen worden wäre, ohne dass ihr eine neue dauernde Verwendung zugewiesen worden wäre (vgl. hiezu § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979). Dass dies der Fall gewesen wäre, wird von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht vorgebracht. Es kann daher hier derzeit dahingestellt bleiben, nach welchen Kriterien die dauernde Dienstunfähigkeit auf Dauer abberufener Beamter zu prüfen wäre.

Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin jedoch, dass der angefochtene Bescheid keine ausreichenden Feststellungen über den ihr nach Auffassung der belangten Behörde zuletzt in obigem Sinne wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz und seine Aufgaben enthält. Derartige Feststellungen wären aber erforderlich, um schlüssig begründet darzulegen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, die dort anfallenden Aufgaben zu erfüllen. In diesem Zusammenhang wird zwar nicht verkannt, dass die erstinstanzliche Dienstbehörde dem medizinischen Sachverständigen der Pensionsversicherungsanstalt die Beschreibung eines Arbeitsplatzes übermittelt hat. Dieser - der Beschwerdeführerin gar nicht bekannt gegebene - interne Aktenvorgang vermag jedoch entsprechende diesbezügliche Bescheidfeststellungen, welchen die Einräumung rechtlichen Gehörs zu den angenommenen Arbeitsplatzaufgaben voranzugehen hat, nicht zu ersetzen."

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde zunächst ein neuerliches Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt ein, welches am 7. Dezember 2006 durch die Gesamtgutachterin Dr. K auf Grund von Befunden und Gutachten der klinischen Psychologin Dr. W, des Facharztes für Innere Medizin Dr. A und des Facharztes für Orthopädie Dr. B erstellt wurde. Der Akteninhalt legt es nahe, dass dem diesbezüglichen Gutachtensauftrag vom 31. August 2006 ein "Anforderungsprofil" für einen - offenbar nach Meinung der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin inne gehabten - Arbeitsplatz im Universalschalterdienst (Wertigkeit PT 5) angeschlossen war.

Die belangte Behörde erachtete jedoch dieses - in der Folge mit Schreiben vom 23. Februar 2007 von der Pensionsversicherungsanstalt ergänzte - Gutachten für untauglich, eine abschließende Bewertung der medizinischen Seite der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Pensionsversicherungsanstalt in der zuletzt zitierten Ergänzung ausführte, dass "laut Vertrag eine chefärztliche Stellungnahme zum Gesamtleistungskalkül im Vergleich zu den Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes nicht vorgesehen" sei.

Die belangte Behörde beauftragte sodann mit Note vom 15. März 2007 den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. P mit der Erstellung eines Gutachtens, aus dem hervorgehen möge, ob der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Gesundheitsstörungen noch Tätigkeiten "gemäß dem beiliegenden Anforderungsprofil auf dem ihr zuletzt gewiesenen Arbeitsplatz" zugemutet werden könnten. Nach Maßgabe der Note vom 15. März 2007 war diesem Gutachtensauftrag auch ein Arbeitsplatz-Anforderungsprofil beigeschlossen, welches jedoch im vorgelegten Verwaltungsakt nicht erliegt. Erwähnt wird in diesem Schreiben allerdings, dass die Beschwerdeführerin derzeit im Universalschalterdienst "unterwertig" verwendet werde.

In seinem am 20. Mai 2007 erstatteten Gutachten gelangte der Sachverständige Dr. P - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Auftrag der belangten Behörde vom 15. März 2007 - zu folgender abschließender Beurteilung:

"Bei der Beschwerdeführerin, geboren 1961, findet sich aus psychiatrischer Sicht eine längerdauernde Befindlichkeitsstörung mit depressiven Zügen, die im Sinne einer diagnostischen Zuordnung nach ICD-10 am ehesten einer leichten Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD.-10: F43.22) oder mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.22) diagnostisch zugeordnet werden könnte.

Es finden sich Einzelsymptome einer Depression, wobei die überwiegende Zahl der fassbaren Symptomatik auch bei der nunmehrigen Untersuchung nur auf Angaben der Betroffenen beruhen und nicht objektivierbar sind, wie Schlafstörungen, Angstgefühle vor postalischen Einrichtungen, zeitweise Antriebsstörungen. In der klinischen Untersuchung selbst fand sich aber betreffend der geistigen Leistungsfähigkeit ein im Wesentlichen unauffälliger Befund. Es fand sich weder eine Störung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen, es fand sich ein kohärenter zielführender Sprach- und Gedankengang, wobei sie inhaltlich auf den Arbeitsplatzkonflikt eingeengt war, es fand sich keine auffällige Antriebshemmung oder depressive Hemmung in der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit, es fanden sich auch keine auffälligen Veränderungen des Affektes und der Affizierbarkeit.

Es ist die bei der Betroffenen fassbare psychische Symptomatik als eine Reaktion auf eine Arbeitsplatzsituation, die als belastend empfunden wurde, zu sehen. Das Nichterlangen einer angestrebten Funktion bedeutete eine massive Kränkung. Daraus resultierte dann eine Oppositionshaltung und auch eine Demotivation, die weiter anhaltend zu den gegenständlichen Befindlichkeitsstörungen führte, die als eine Anpassungsstörung entsprechend ICD-10 zu bezeichnen wäre. Die Symptomatik eines so genannten depressiven Syndroms mit mehreren Symptomen einer depressiven Erkrankung oder eine so genannte depressive Episode, wenn auch chronifiziert, sind aber auch in Rückschau der vorhandenen Befunde, aber insbesondere auch des nunmehr erhobenen psychopathologischen Untersuchungsbefundes nicht fassbar. Es zeigten auch die zweimal durchgeführten psychologischen Testuntersuchungen keine Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit.

Eine Pensionsbegehrenshaltung ist in diesem Zusammenhang nicht ausschließbar. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine regelmäßige medikamentöse Einstellung keine Veränderung der angeführten Symptome gebracht hat und insbesondere seit Beginn der Störungssymptomatik eine angeratene Psychotherapie, die eventuell im Sinne einer Bearbeitung der Konfliktsituation zu einer Besserung der Befindlichkeitsstörungen führen hätte können, nie durchgeführt wurde.

Neurologisch fand sich ein im Wesentlichen unauffälliger Befund. Somatisch findet sich Adipositas. Hinweise auf das Vorliegen einer neurologischen Erkrankung sind nicht fassbar.

Es ist durch den fassbaren Gesundheitszustand die körperliche Mobilität nicht als eingeschränkt zu bezeichnen und die geistige Mobilität nur sehr diskret als eingeschränkt zu bezeichnen.

Betreffend der Arbeitsfähigkeit ist festzuhalten, dass die Betroffene an dem ihr zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz bei einer entsprechenden Motivation und auch einer entsprechenden Willensanspannung als arbeitsfähig zu bezeichnen ist. Es sind ihr entsprechend dem Anforderungsprofil Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck nur als Tagsdienst bis höchstens 9 Stunden mit überwiegender Computerarbeit, mit Kundenkontakt, mit überdurchschnittlicher psychischer Belastbarkeit und schwierigem geistigen Leistungsvermögen zumutbar.

Längerdauernde berechtigte Krankenstände sind auf Grund der nunmehr erhobenen gesundheitlichen Verfassung nicht zu erwarten.

Es ist die übliche tägliche Arbeitszeit für möglich zu erachten. Zusätzliche Erholungspausen sind nicht erforderlich. Ein Arbeitgeber müsste infolge Mindesteinsatz keine große Nachsicht üben."

Die Beschwerdeführerin erstattete sodann zu dem ihr zur Kenntnis gebrachten Gutachten zwei Stellungnahmen, in welcher sie die belangte Behörde insbesondere aufforderte, an den Sachverständigen näher ausgeführte Fragen zu richten. Weiters legte sie eine Bescheinigung einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. F, vor, welche zur Diagnose "depressives Syndrom" gelangte.

Die belangte Behörde brachte ihrerseits diese Eingaben der Beschwerdeführerin dem Sachverständigen Dr. P zur Kenntnis und ersuchte ihn, zu den dort aufgeworfenen Fragen ergänzend Stellung zu nehmen. Dieses Ergänzungsgutachten erstellte der Sachverständige am 19. September 2007, wobei er Folgendes ausführte:

"Ad 1.)

Es ist betreffend der psychiatrisch diagnostischen Zuordnung der von der Betroffenen angeführten Beeinträchtigungen nochmals festzuhalten, dass die Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion zu sehen ist. Die Diagnose eines depressiven Syndroms oder einer depressiven Episode war nicht fassbar. Es deckt sich der bei der Untersuchung im April 2007 festgestellte psychopathologische Befund und auch die diagnostische Zuordnung auch mit der Einschätzung, die in den Vorgutachten des Bundespensionsamtes getätigt wurde, insbesondere auch mit den Ergebnissen der dort durchgeführten psychologischen Testuntersuchung.

Es ist auf Basis einerseits der von der Beamten angegebenen laufenden Beeinträchtigung, insbesondere auch mit der speziellen belastenden Situation im Bereich des zuletzt ausgeübten Arbeitsplatzes aus psychiatrischer Sicht keine derartige Gesamtbeeinträchtigung fassbar, die sich auch in objektiven Befunden auswirken müsste. Es ist aber nicht mit Sicherheit ausschließbar, dass eine Gesamtbeeinträchtigung zumindest nach dem subjektiven Empfinden der Betroffenen trotz der mangelnden Objektivierbarkeit besteht.

Ad 2.)

Es ist unter Berücksichtigung des dienstlichen Bezuges anzunehmen, insbesondere bei einer Ausübung einer Tätigkeit an der gleichen Dienststelle wie vor dem Krankenstand, dass eine Verschlechterung eintritt. Wie bereits im Vorgutachten ausgeführt, handelt es sich bei der von der Betroffenen angeführten psychischen Beeinträchtigung um eine Reaktion auf eine Arbeitsplatzsituation, die als belastend empfunden wurde, auch eine Reaktion auf das Nichterlangen einer angestrebten Funktion einer Demotivation und Oppositionshaltung, wobei auch die Möglichkeit einer dann daraus folgende Pensionsbegehrenshaltung nicht ausschließbar ist.

Ad 3.)

Es ist derzeit nicht absehbar bzw. kann aus psychiatrischer Sicht nicht beantwortet werden, in welchem Ausmaß es, falls die Betroffene wiederum eine Arbeitstätigkeit bei der Post ausüben müsste, insbesondere am zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz es zu einer Herabsetzung der Leistungsfähigkeit bzw. auch Leistungswilligkeit kommen wird.

Ad 4.)

Es kann daher auch aus psychiatrischer Sicht nicht mit entsprechender Sicherheit prognostiziert werden, mit welchen Krankenständen bei Dienstverrichtung zu rechnen ist.

Ad 5.)

Betreffend der Fragestellung welche psychotherapeutische Behandlung zu einer Besserung führen könnte, ist festzuhalten, dass es keine gesicherten Belege gibt, welche spezifische psychotherapeutische Behandlungsmethode bei welchen psychischen Störungen zur Besserung führen könne.

Im gegenständlichen Fall wäre am ehesten eine Methode der Gruppe der 'humanistischen Verfahren', z.B. eine supportive Gesprächstherapie oder aus der Gruppe der 'kognitiven Verfahren', z. B. eine Verhaltenstherapie empfehlenswert. Eine prozentuell angegebene Wahrscheinlichkeit zu welcher Besserung dies führen könnte, ist nicht möglich. Die Wirkung psychotherapeutischer Verfahren ist auch von der Motivation, einen Behandlungserfolg zu erreichen und der Mitarbeitsbereitschaft mitbestimmt. Eine Mitarbeitsbereitschaft kann bei Vorliegen eines Wunsches nach Versetzung in den Ruhestand wegen Berufungsunfähigkeit beeinträchtigt sein."

Auch hiezu erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, wobei sei insbesondere auch die Auffassung vertrat, aus dem Ergänzungsgutachten sei ihre dauernde Dienstunfähigkeit abzuleiten.

Mit Note vom 29. Oktober 2007 stimmte der Bundesminister für Finanzen einer Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin nicht zu und vertrat die Auffassung, es sei Ende 2007 eine "Nachuntersuchung" vorzunehmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2007 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 11. Juli 2005 neuerlich als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung des Bescheides stellte die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens dar, führte aus, aus den Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt sei eine eindeutige Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit nicht zweifelsfrei möglich gewesen, und ging sodann zu einer eingehenden Darstellung der Gutachten Dris. P und der von der Beschwerdeführerin dazu erstattete Stellungnahmen über. Sodann heißt es im angefochtenen Bescheid:

"Aus dem Ergänzungsgutachten vom 19. September 2007 können zwar die von Ihnen in Ihrer Stellungnahme dargelegten Schlussfolgerungen gezogen werden, jedoch nicht mit der eine Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 rechtfertigenden Wahrscheinlichkeit. Der Gutachter hält nämlich auch fest, dass sich der bei der Untersuchung im April 2007 festgestellte psychopathologische Befund und auch die diagnostische Zuordnung mit der Einschätzung in den Vorgutachten des Bundespensionsamtes (gemeint offensichtlich der PVA), insbesondere auch mit den Ergebnissen der dort durchgeführten psychologischen Testuntersuchung, decken. Eine dauernde Dienstunfähigkeit auf Grund objektivierbarer Untersuchungsergebnisse kann aus allen vorliegenden Gutachten nicht nachgewiesen werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bei Ihnen vorliegenden Gesundheits- bzw. Befindlichkeitsstörungen aus der subjektiv als belastend empfundenen Arbeitssituation herrühren. Grundsätzlich ist diesbezüglich eine Behandelbarkeit gegeben, jedoch sind außer einer medikamentösen Therapie von Ihnen noch keine weiterführenden Behandlungen (wie Psychotherapie) in Anspruch genommen worden, sodass von einer dauerhaften Einschränkung Ihrer Arbeitsfähigkeit noch nicht mit der Wahrscheinlichkeit, die eine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 rechtfertigen würde, gesprochen werden kann.

Eine dauernde Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 lässt sich daher aus den vorliegenden Gutachten nicht ableiten und sind damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung Ihrer Berufung mit Verfügung einer Versetzung in den Ruhestand nicht gegeben."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Daraus ist insbesondere hervorzuheben, dass - wie auch schon im Gutachtensauftrag vom 15. März 2007 erwähnt - die Beschwerdeführerin als Beamtin der Verwendungsgruppe PT4 ernannt sei und ursprünglich im Geldschalterdienst und in der Folge als Spezialverkäuferin Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen beim Postamt P tätig gewesen sei. Mit Wirksamkeit ab 28. Juni 2004 sei der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin "auf PT 5 - Universalschalterdienst abgewertet" worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ansehung der maßgeblichen Rechtslage wird zunächst auf deren Wiedergabe in dem bereits mehrfach zitierten im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnis 2005/12/0202 verwiesen.

§ 14 BDG 1979 wurde durch Art. 1 Z. 2 des Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2006, dahingehend abgeändert, dass die Ausdrücke "körperlichen oder geistigen" bzw. "körperlichen und geistigen" jeweils durch das Wort "gesundheitlichen" ersetzt wurden.

§ 8 Abs. 2 und § 36 Abs. 4 BDG 1979 (in der Fassung dieser Absätze nach der Stammfassung) lauten:

"§ 8. ...

(2) Die Ernennung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.

...

§ 36. ...

...

(4) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist."

Wie sich bereits aus den oben wiedergegebenen - die belangte Behörde bindenden - tragenden Aufhebungsgründen des im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnisses vom 30. Mai 2006 ergibt, wäre die belangte Behörde zunächst gehalten gewesen, die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand des ihr zuletzt rechtswirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen. Hiezu wäre es - wie der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls in dem zitierten Erkenntnis ausgeführt hat - erforderlich gewesen, die Aufgaben dieses Arbeitsplatzes im angefochtenen Bescheid darzustellen bzw. darzulegen, auf Grund welcher Umstände die belangte Behörde davon ausgeht, der Beamtin sei dieser Arbeitsplatz rechtswirksam zugewiesen worden.

Derartige Ausführungen enthält auch der nunmehr angefochtene Bescheid nicht.

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf das von ihr als maßgeblich angesehene Gutachten des Sachverständigen Dr. P gestützt. Dessen Ausführungen beziehen sich ausdrücklich auf den der Beschwerdeführerin "zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz", wobei wohl davon auszugehen ist, dass Dr. P in diesem Zusammenhang von jenem Arbeitsplatz ausgegangen ist, dessen Beschreibung der Übersendungsnote vom 15. März 2007 angeschlossen war. Welcher Arbeitsplatz dies war, ist auch aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Nach dem Verfahrensgang, insbesondere unter Berücksichtigung des Hinweises auf eine unterwertige Verwendung im Gutachtensauftrag vom 15. März 2007, liegt es nahe, dass es sich - wie auch bei den an die Pensionsversicherungsanstalt gerichteten Gutachtensaufträgen - um das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes "5050 Universalschalterdienst (PT5/-)" gehandelt hat.

Träfe es weiters zu, dass - wie die belangte Behörde im Gutachtensauftrag erwähnte und in der Gegenschrift behauptet - die Beschwerdeführerin in die Verwendungsgruppe PT 4 ernannt ist, hätte eine rechtswirksame Zuweisung eines der Verwendungsgruppe PT 5 zugehörigen Arbeitsplatzes auf Dauer eine - gemäß § 8 Abs. 2 BDG 1979 der schriftlichen Zustimmung der Beamtin bedürftige - Ernennung auf eine Planstelle dieser niedrigeren Verwendungsgruppe vorausgesetzt. Eine weisungsförmige Zuweisung eines solchen, einer anderen (niedrigeren) Verwendungsgruppe zugehörigen Arbeitsplatzes auf Dauer wäre dienstrechtlich unwirksam; ebenso wenig könnte eine solche wirksame Zuweisung allein durch eine auf Grund geänderter Verhältnisse vorgenommene "Abwertung" des Arbeitsplatzes vorgenommen werden. Wäre der Beschwerdeführerin aber weiterhin dienstrechtlich wirksam ein Arbeitsplatz als "Spezialverkäuferin Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen" (wie er von der belangten Behörde als letzter Arbeitsplatz vor dem Arbeitsplatz "Universalschalterdienst" angeführt wurde) oder ein anderer Arbeitsplatz mit der Wertigkeit PT 4 zugewiesen gewesen, hätte auch dieser Arbeitsplatz Gegenstand der Prüfung gemäß § 14 Abs. 3 erster Fall BDG 1979 zu sein gehabt. Auch als Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 3 zweiter Fall BDG 1979 käme ein Arbeitsplatz einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, in die der Beamte ernannt ist, keinesfalls in Betracht.

Indem die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage und der Bindungswirkung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes neuerlich keine Feststellungen zu dem der Beschwerdeführerin derzeit dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz getroffen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das sonstige Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. Oktober 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008120002.X00

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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