RS Vwgh 1990/9/25 90/04/0021

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs1 Z1;
GewO 1973 §13 Abs1 Z2;
GewO 1973 §13 Abs5;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
StGB §133 Abs1;
StGB §133 Abs2 Fall2;
StGB §146;
StGB §147;

Rechtssatz

Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die bel Beh ohne daß es weiterer Ermittlungen bedurft hätte und ohne daß ihr ein Begründungsmangel anzulasten wäre - im Hinblick auf die der Straftat gem § 146 iVm § 147 StGB und § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB zugrunde liegende Vorgangsweise und die Höhe des Schadensbetrages auf ein Persönlichkeitsbild des Verurteilten schloß, das die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten läßt (Hinweis E 15.10.1982, 81/04/31).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040021.X02

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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