RS Vwgh 1991/4/26 91/19/0089

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Veröffentlicht am 26.04.1991
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
StGB §127 Abs1;
StGB §15;
StGB §223 Abs2;
StGB §270 Abs1;
StGB §83 Abs1;

Rechtssatz

Zwei Verurteilungen wegen § 15, § 127 Abs 1 StBG einerseits und je eine Verurteilung wegen § 83 Abs 1 und § 270 Abs 1 StGB andererseits erfüllen jeweils den Tatbestand des § 3 Abs 2 Z 1 FrPolG insofern, als damit der Fremde von einem inländischen Gericht "mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Bereits damit liegen Sachverhalte vor, die jeweils als bestimmte Tatsache im Sinne des § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 zu werten sind, und die Annahme rechtfertigen, daß der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Diese Annahme ist auch in Hinblick auf eine Verurteilung wegen § 223 Abs 2 StGB (Freiheitsstrafe von zwei Monaten) gerechtfertigt, in der sich wenngleich sie nicht die Merkmale aufweist, um einen der Tatbestände des § 3 Abs 2 FrPolG idF 1987/575 unterstellt werden zu können, ein Gesamtverhalten des Fremden manifestiert, das unmittelbar dem § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 subsumierbar ist

(Hinweis E 3.12.1990, 90/19/0146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190089.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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