RS Vwgh 1991/5/27 90/12/0253

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §2 Abs1 litb idF 1988/379;
StudFG 1983 §2 Abs3 litb idF 1988/379;

Rechtssatz

Der Studierende hat alles seiner Dispositionsfähigkeit Übertragene in erster Linie so zu gestalten, daß er sein Studium innerhalb der vorgeschriebenen Zeit vollendet. Andere Interessen hat er diesem Interesse hintanzustellen. Tut er dies nicht, dann kann das dadurch bedingte, das Studium verzögernde Ereignis nicht als "unabwendbar" im Sinne des § 2 Abs 3 StudFG angesehen werden

(Hinweis E 28.2.1974, 1700/73, VwSlg 8559 A/1974).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120253.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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