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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §2 Abs1 litb idF 1988/379;Rechtssatz
Der Studierende hat alles seiner Dispositionsfähigkeit Übertragene in erster Linie so zu gestalten, daß er sein Studium innerhalb der vorgeschriebenen Zeit vollendet. Andere Interessen hat er diesem Interesse hintanzustellen. Tut er dies nicht, dann kann das dadurch bedingte, das Studium verzögernde Ereignis nicht als "unabwendbar" im Sinne des § 2 Abs 3 StudFG angesehen werden
(Hinweis E 28.2.1974, 1700/73, VwSlg 8559 A/1974).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120253.X02Im RIS seit
11.07.2001