RS Vwgh 1991/9/13 90/18/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §62 Abs4;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/18/0160

Rechtssatz

Die irrige Subsumtion der Tat, als Lenker eines Kfz nicht dafür gesorgt zu haben, daß die Beladung der Vorschrift des § 101 Abs 1 lit a KFG entspreche, unter eben diese Vorschrift anstatt unter die darauf anzuwendende Vorschrift des § 102 Abs 1 KFG, ist nicht sogleich klar erkennbar. Das Versehen der Beh liegt hier somit in der rechtlichen Beurteilung und stellt daher mehr als eine

"offenbar auf einem Versehen ... beruhende Unrichtigkeit" dar,

weshalb kein Fall einer zulässigen Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG vorliegt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungVerwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180248.X09

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten