RS Vwgh 1991/9/13 90/18/0248

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Veröffentlicht am 13.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/18/0160

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 101 Abs 1 lit a KFG betrifft die Tätigkeit der Unterbringung der zu befördernden Güter im Fahrzeug und das Ergebnis dieser Tätigkeit. Hingegen besagt § 102 Abs 1 KFG, daß der Kraftfahrzeuglenker ein Kfz erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kfz und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Wird dem Besch als Lenker ein als erwiesen angenommener Sachverhalt in Richtung des § 102 Abs 1 KFG zum Vorwurf gemacht, als verletzte Verwaltungsvorschrift hingegen § 101 Abs 1 lit a KFG zitiert, so ist der Strafbescheid inhaltlich rechtswidrig.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180248.X11

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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