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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §143 Abs1;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde ist nicht in jedem Fall dazu verhalten, Auskunftspersonen als Zeugen einzuvernehmen; denn nach § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Diese Eignung (Zweckdienlichkeit) kommt auch den Aussagen von Auskunftspersonen zu, wobei diese Aussagen der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130072.X04Im RIS seit
18.09.1991