RS Vwgh 1991/9/18 91/13/0072

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §143 Abs1;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
BAO §169;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde ist nicht in jedem Fall dazu verhalten, Auskunftspersonen als Zeugen einzuvernehmen; denn nach § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Diese Eignung (Zweckdienlichkeit) kommt auch den Aussagen von Auskunftspersonen zu, wobei diese Aussagen der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130072.X04

Im RIS seit

18.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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