RS Vwgh 1991/9/24 91/11/0031

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §109 Abs1;
KFG 1967 §115 Abs2;

Rechtssatz

Die Entziehung der Fahrschulbewilligung selbst ist Sache der Berufungsentscheidung iSd § 66 Abs 4 AVG. Welche der Erteilungsvoraussetzungen nach § 109 Abs 1 KFG nach Auffassung der Behörde weggefallen ist und zum Anlaß für die Entziehung genommen wird, ist lediglich eine Frage der Begründung.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110031.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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