RS Vwgh 1992/3/31 91/04/0170

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Veröffentlicht am 31.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
26/02 Markenschutz Musterschutz
26/03 Patentrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §37;
MarkenSchG 1970 §37;
MarkenSchG 1970 §42;
PatG 1970 §64 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Nennt die Fertigungsklausel des angefochtenen Bescheides als erkennende Behörde die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes, während die Einleitung unmittelbar vor dem Spruchteil des angefochtenen Bescheides die Beschwerdeabteilung des Patentamtes nennt, die Gründe des Bescheides auf die Beschwerdeabteilung als erkennende Behörde hinweisen und auch vom Inhalt des Bescheides her nach § 37 MarkenSchG die Zuständigkeit der Beschwerdeabteilung gegeben ist, stellt diese in sich widersprechende Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde einen wesentlichen Verstoß gegen § 64 Abs 3 PatG iVm § 42 MarkenSchG dar. Dadurch können nämlich nicht nur beim Bescheidadressaten, sondern auch beim VwGH, welcher die Frage der Zuständigkeit zu prüfen hat, Zweifel daran entstehen, ob überhaupt die zuständige Kollegialbehörde entschieden hat. Die Beantwortung dieser Frage ist auch dafür entscheidend, ob der administrative Instanzenzug erschöpft ist

(Hinweis E 14.4.1983, 83/04/0061).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040170.X01

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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