RS Vwgh 1992/6/12 92/18/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1992
beobachten
merken

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §93 Abs5;
BArbSchV §1;
BArbSchV §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/24 90/19/0184 1

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 2 BArbSchV (argumentum " auch ") in Verbindung mit § 93 Abs 5 AAV sind bei den unter den Geltungsbereich der BArbSchV fallenden Arbeiten (vgl deren § 1) grundsätzlich die einschlägigen Vorschriften der AAV zusätzlich zu denen der BArbSchV anzuwenden. Dieser Grundsatz steht unter dem Vorbehalt, daß in den dem § 2 BArbSchV folgenden Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes bestimmt, also die Anwendung " auch " der AAV ausgeschlossen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180136.X01

Im RIS seit

22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten