RS Vwgh 1992/6/29 92/18/0261

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §9 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/18/0262 92/18/0263 92/18/0264 92/18/0265

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/20 91/19/0098 7

Stammrechtssatz

Im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigen iSd

§ 31 Abs 2 ASchG bedarf es zur hinreichend bestimmten Umschreibung der dem beschuldigten Arbeitgeber zur Last gelegten Übertretung nach § 31 Abs 2 lit p ASchG nicht der Anführung der in § 31 Abs 5 ASchG genannten Schuldelemente, sind doch subjektive Tatbestandsmerkmale selbst im Spruch eines Straferkenntnisses grundsätzlich nur dort zu nennen, wenn das Gesetz nur die vorsätzliche Tatbegehung unter Strafe stellt (Hinweis E 20.7.1988, 86/01/0258). Diese Voraussetzung liegt hier - im Gegensatz zur strafrechtlichen Haftung nach § 9 Abs 6 VStG (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0084;

E 2.7.1990, 90/19/0085) - nicht vor. Von einer "Auswechslung" des Tatvorwurfes kann daher auch dann keine Rede sein, wenn die subjektiven Tatbestandselemente des § 31 Abs 5 des ASchG nicht von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung umfaßt waren und die Beh deren Vorliegen von Amts wegen prüft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180261.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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