RS Vfgh 1985/10/19 B520/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1985
beobachten
merken

Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
GehG 1956 §12 Abs2 Z5 lita idF BGBl 662/1977 und BGBl 561/1979
GehG 1956 §12 Abs2 Z8 litb idF BGBl 662/1977

Rechtssatz

GehaltsG 1956; Feststellung des Vorrückungsstichtages gemäß §12; in allen Fällen, in denen die Erwerbung des Doktorates Ernennungserfordernis ist, die gleiche Berücksichtigung der hiefür erforderlichen Zeit im Höchstausmaß von viereinhalb Jahren - insoweit §12 Abs2 Z8 litb nicht unsachlich; die gleiche Berücksichtigung von Zeiten auch in den Fällen, in denen nur der Abschluß des Studiums Ernennungserfordernis ist, bewirkt nicht Unsachlichkeit der zitierten Regelung; keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch fälschliche Unterstellung eines gleichheitswidrigen Gesetzesinhaltes; keine Willkür

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vorrückungsstichtag, Ernennungsvoraussetzungen Dienstrecht, Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B520.1982

Dokumentnummer

JFR_10148981_82B00520_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten