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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §156 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Ein wegen der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 60 GewO 1973 verurteilendes Straferkenntnis hat in seinem § 44a Z 1 VStG betreffenden Spruchteil sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 60 verwirklicht wird (Hinweis E 6.2.1990, 89/04/0184). Dazu gehört die Bezeichnung jenes KONKRETEN Gewerbes, das in Verletzung des § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 durch die im Spruch genannte Tätigkeit ausgeübt wurde.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040206.X01Im RIS seit
22.12.1992