RS Vwgh 1993/4/14 93/18/0142

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
StGB §146;
StGB §147 Abs3;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs1;

Rechtssatz

Liegt dem Fremden eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen § 12, § 146, § 147 Abs 3 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zur Last, so ist der Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 1 FrG verwirklicht. Die darauf gründende Auffassung der Behörde, diese "bestimmte Tatsache iSd Abs 1" (des § 18 FrG) rechtfertige die dort umschriebene Annahme, ist besonders dann nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn der Fremde außerdem erst ungefähr zwei Jahre zuvor wegen § 83 Abs 1 und § 84 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Vorbehaltlich der Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 19 und des § 20 FrG Abs 1 ist daher gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180142.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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