RS Vwgh 1993/7/29 93/18/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1993
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs2;
StGB §33 Z2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Tatsache einer früher erstatteten gleichgerichteten Anzeige des Arbeitsinspektorates (hier: wegen Verstoßes gegen § 3 Abs 2 ARG infolge Durchführung von Inventurarbeiten nach Beginn der Wochenendruhe) rechtfertigt für sich allein nicht den Schluß, dem Arbeitgeber habe die Gesetzwidrigkeit der ein Jahr später stattgefundenen (hier inkriminierten) Arbeiten bekannt sein müssen. Aus diesem Grund Vorsatz des Arbeitgebers in bezug auf eine Tat, zu deren Begehung Fahrlässigkeit ausreicht, anzunehmen und dies als Erschwerungsgrund zu werten, ist der Behörde demnach ebenso verwehrt wie die Gleichsetzung einer bloßen Anzeige mit einer als erschwerend wirkenden rechtskräftigen Vorstrafe iSd § 33 Z 2 StGB.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformErschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180195.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten