RS Vwgh 1993/9/24 93/17/0055

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Veröffentlicht am 24.09.1993
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs5;
BAO §212a Abs7;
BAO §218 Abs4;
BAO §230 Abs6;
BAO §235 Abs3;
BAO §294;
LAO Wr 1962 §160a;
LAO Wr 1962 §164 Abs8;

Beachte

Siehe jedoch: 91/15/0011 B 10. April 1991 RS 4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/14/0164 1

Stammrechtssatz

§ 212a Abs 1 BAO gilt auch für Berufungen gegen den Widerruf einer Abgabennachsicht. Wird die Aussetzung von der Behörde versagt, hat die Behörde zweiter Instanz über die Berufung gegen diesen Bescheid auch noch dann meritorisch zu entscheiden, wenn die maßgebliche Berufung bereits abgewiesen wurde. Dabei kann sie auch noch die Aussetzung bewilligen. Für diesen Fall ist der Ablauf der Aussetzung gem § 212a Abs 5 BAO zu verfügen. In dieser Vorschrift bedeutet "anläßlich" nicht "gleichzeitig". (Siehe jedoch B 10.4.1991, 91/15/0011, RS 4; B 30.3.1992, 90/15/0039, RS 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170055.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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