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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §212a Abs1;Beachte
Siehe jedoch: 91/15/0011 B 10. April 1991 RS 4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/14/0164 1Stammrechtssatz
§ 212a Abs 1 BAO gilt auch für Berufungen gegen den Widerruf einer Abgabennachsicht. Wird die Aussetzung von der Behörde versagt, hat die Behörde zweiter Instanz über die Berufung gegen diesen Bescheid auch noch dann meritorisch zu entscheiden, wenn die maßgebliche Berufung bereits abgewiesen wurde. Dabei kann sie auch noch die Aussetzung bewilligen. Für diesen Fall ist der Ablauf der Aussetzung gem § 212a Abs 5 BAO zu verfügen. In dieser Vorschrift bedeutet "anläßlich" nicht "gleichzeitig". (Siehe jedoch B 10.4.1991, 91/15/0011, RS 4; B 30.3.1992, 90/15/0039, RS 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170055.X01Im RIS seit
20.11.2000