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55 WirtschaftslenkungNorm
ViehWG §13 Abs3 idF 1989/358;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/07/30 92/17/0125 2 (hier: dies gilt ungeachtet der teilweisen Anwendbarkeit des § 13a ViehWG idF 1988/332)Stammrechtssatz
§ 13 Abs 3 ViehWG idF 1989/358 sieht die Berücksichtigung der Ausstattung des Betriebes mit selbst bewirtschafteten Futterflächen als Tatbestandsmerkmal für die Erteilung der Tierhaltungsbewilligung nicht vor. Vielmehr ist nach der zwingenden Bestimmung des § 13 Abs 3 Z 1 ViehWG eine Bewilligung zu erteilen, wenn dadurch die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170409.X04Im RIS seit
20.11.2000