RS Vwgh 1993/11/23 93/11/0056

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Beim bekämpften Befristungsausspruch handelt es sich nach der Aktenlage nicht um die Befristung einer aufrechten Lenkerberechtigung des Bf, sondern um die Erteilung einer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristeten Lenkerberechtigung und die Abweisung des Begehrens auf Erteilung einer - über diesen Zeitpunkt hinausgehenden - unbefristeten Lenkerberechtigung. Rechtsgrundlage der bekämpften Entscheidung ist somit § 65 Abs 2 KFG, nicht jedoch § 73 Abs 1 KFG. Durch die verfehlte Nennung der letzteren Gesetzesstelle wurden allerdings Rechte des Bf nicht verletzt, zumal die Voraussetzungen für eine Befristung gemäß § 65 Abs 2 und gemäß § 73 Abs 1 KFG dieselben sind (Hinweis E 7.11.1989, 89/11/0117).

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110056.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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