RS Vwgh 1994/1/25 93/08/0023

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1042;
ASVG §67 Abs10;

Rechtssatz

Unter der Voraussetzung, daß dem gem § 67 Abs 10 ASVG zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH bei oder nach Fälligkeit der in Haftung gezogenen Sozialversicherungsbeiträge (Hinweis E 21.5.1992, 91/17/0046) keine, einer Verwendung durch ihn als Geschäftsführer unterliegenden Mittel der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, bewirkten die Gehaltszahlungen an die Bediensteten der Gesellschaft aus Eigenmitteln des Geschäftsführers nicht seine Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG, weil er dadurch zwar die Gebietskrankenkasse schlechter behandelt hat als die Bediensteten, diese Ungleichbehandlung aber - unabhängig davon, ob er sie mit der Absicht verbunden hat, von der Gesellschaft iSd § 1042 ABGB Ersatz zu verlangen - nicht bei der Verfügung über Gesellschaftsmittel, sondern über Eigenmittel des Geschäftsführers erfolgte, auf deren Verwendung in einem bestimmten Sinn (hier: zur gleichzeitigen zumindest anteiligen Befriedigung der offenen Forderungen an Sozialversicherungsbeiträgen) die Gebietskrankenkasse nach den Bestimmungen des ASVG keinen Anspruch hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080023.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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