RS Vwgh 1994/5/19 93/07/0162

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ABGB §1323;
ABGB §364 Abs2;
ABGB §523;
ALSAG 1989 §17;
VwRallg;
WRG 1959 §138;

Rechtssatz

Struktur und Zweck des § 138 WRG weisen wesentliche Ähnlichkeiten mit zivilrechtlichen Instrumenten auf. Das Zivilrecht stellt eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung, mit denen der von einer rechtswidrigen Einwirkung Betroffenen Abhilfe mit Rechtsfolgen erreichen kann, die jenen des Rechtsinstitutes des § 138 WRG durchaus gleichen, wie etwa den negatorischen Rechtsschutz, insbesondere das Instrumentarium der § 364 Abs 2 und § 523 ABGB (Hinweis Jabornegg, Bürgerliches Recht und Umweltschutz, Gutachten zum 09ten ÖJT, Wien 1985, S 35ff; Hüttler, Die zivilrechtliche Haftung für Altlasten, S 78ff; Kerschner, Privatrechtlicher Umweltschutz bei sogenannten "Altlasten", Randzahl 1990, S 27f). Aber auch zum Schadenersatzrecht bestehen Ähnlichkeiten, sieht doch § 1323 ABGB als primäre Art des Schadenersatzes die Wiederherstellung des vorigen Zustandes vor, zielt also in dieselbe Richtung wie § 138 WRG.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070162.X07

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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