RS Vfgh 1990/12/3 B1379/89

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Veröffentlicht am 03.12.1990
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/07 Personalvertretung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BDG 1979 §13
BDG 1979 §14
BDG 1979 §15
Bundes-PersonalvertretungsG §9
Bundes-PersonalvertretungsG §41
Bundes-PersonalvertretungsG §41 Abs1

Leitsatz

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission; Rechtsverletzungsmöglichkeit auch durch die Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung eines Organs der Personalvertretung; bloße Zurkenntnisnahme einer Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit; Ruhestandsversetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben; daher Gegenstand von Verhandlungen mit dem Dienststellenausschuß; denkunmögliche, Willkür indizierende Verneinung des Mitwirkungsrechtes der Personalvertretung an einer solchen Entscheidung

Rechtssatz

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.

Da die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde; s. VfSlg. 8158/1977) gemäß §41 Abs1 Bundes-PersonalvertretungsG (PVG) in oberster Instanz entscheidet, kommt ein administrativer Instanzenzug nicht in Betracht.

Legitimation gegeben.

Die Verhältnisse des einzelnen Bediensteten werden durch das Verhalten eines Personalvertretungsorganes auch dann berührt, wenn dieses nicht in der Erlassung eines Bescheides, sondern etwa in der Erstattung einer für den Dienstgeber rechtlich unverbindlichen Stellungnahme oder in der Zustimmung zur disziplinären Verfolgung eines ihrer Mitglieder besteht.

Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist auch in Fällen gegeben, in denen ein Personalvertretungsorgan sich darauf beschränkt, eine beabsichtigte Maßnahme des Dienstgebers zur Kenntnis zu nehmen, in denen es also in der betreffenden Angelegenheit im Ergebnis untätig geblieben ist. Es können somit auch durch eine Entscheidung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission, mit der in einem Fall dieser Art die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des betreffenden Organes der Personalvertretung festgestellt wird, Rechte des Bediensteten verletzt werden.

Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Personalvertretungs-Aufsichtskommission betreffend die bloße Zurkenntnisnahme einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gemäß §14 BDG 1979.

Der "Übertritt in den Ruhestand" (infolge Erreichung der Altersgrenze) gemäß §13 BDG 1979 erfolgt ebenso wie die "Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung" gemäß §15 BDG 1979 bei Vorliegen der jeweils normierten Voraussetzungen, ohne daß es dazu eines (konstitutiven) Bescheides der Dienstbehörde bedürfte. Ein solcher ist vielmehr nur in den - in §14 BDG 1979 geregelten - Fällen der "Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung" erforderlich. Nur in einem Fall dieser Art aber ist es begrifflich möglich, iS des §9 Abs1 zweiter und dritter Satz PVG eine beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand als eine "Maßnahme" anzusehen, die "vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend ... zu verhandeln" bzw. iS des §10 Abs1 PVG "spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen" ist, weil weder im Fall des §13 BDG 1979 noch des §15 BDG 1979 "Maßnahmen" bzw. deren "Durchführung" (durch die Dienstbehörde) überhaupt denkbar sind.

Eine von der Dienstbehörde unter Berufung auf §14 Abs1 Z1 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit des Beamten von Amts wegen mit Bescheid verfügte Versetzung in den Ruhestand kann daher - ungeachtet der imperativen Fassung dieser Bestimmung - keinesfalls als eine iS des §9 Abs1 litk PVG gesetzlich vorgeschriebene Versetzung in den Ruhestand angesehen werden.

Die belangte Behörde hat nach dem Dargelegten in denkunmöglicher Auslegung des §9 Abs1 litk PVG die in Rede stehende Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand als iS dieser Bestimmung "gesetzlich vorgeschrieben" angesehen und sie somit nicht unter diese Vorschrift, sondern unter jene des §9 Abs3 lite PVG subsumiert. Sie hat damit den angefochtenen Bescheid mit Gleichheitswidrigkeit belastet und den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Ruhestandsversetzung, Personalvertretung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Kollegialbehörde, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1379.1989

Dokumentnummer

JFR_10098797_89B01379_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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