RS Vwgh 1995/3/14 94/20/0528

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;
AVG §71 Abs3;
AVG §72 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/20/0348 E 5. Juni 1996

Rechtssatz

Maßgeblich für die Unterscheidung, ob es sich bei einer Frist um eine verfahrensrechtliche oder um eine materiell-rechtliche handelt, ist es, daß eine prozessuale bzw verfahrensrechtliche Frist nur eine solche ist, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst wird oder in einem Verfahren läuft (Hinweis VfSlg 8906/1980 und VfSlg 10434/1985). Die Frist des § 7 Abs 1 AsylG 1991 wird weder durch ein Verfahren ausgelöst - auslösendes Moment ist ausschließlich die Einreise des Asylwerbers bzw der Zeitpunkt, zu dem er von der Gefahr einer Verfolgung Kenntnis erlangt - noch läuft diese Frist in einem Verfahren, weil ein solches ja erst durch einen Asylantrag, dessen fristgerechte Stellung für das Bestehen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung maßgeblich ist, ausgelöst wird. Bei der Frist des § 7 Abs 1 AsylG 1991 handelt es sich daher um eine materiell-rechtliche. Schon aus diesem Grund konnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - eine solche ist nur bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zu gewähren - gegen die Versäumung dieser Frist nicht in Betracht kommen (Hinweis die in Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 4, Eisenstadt 1990, S 622, zitierte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200528.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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