RS Vwgh 1995/5/30 93/13/0217

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
FinStrG §138 Abs2;
FinStrG §161 Abs1;

Rechtssatz

"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens (hier: nach dem FinStrG) ist die dem Beschuldigten zu Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Es steht also der Berufungsbehörde zu, die als erwiesen angenommene Tat einer anderen Strafnorm zu unterstellen, als dies die Erstbehörde getan hat (Hinweis E 20.11.1986, 86/02/0136).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130217.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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