RS Vwgh 1995/6/28 93/12/0292

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1995
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
GehG 1956 §23 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Festsetzung der Höhe des Gehaltsvorschusses nach § 23 Abs 1 GehG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung iSd Art 130 Abs 2 B-VG. Im Ermessensbereich der Festlegung der Höhe des Gehaltsvorschusses kommt den alternativen "Eingangsvoraussetzungen" des § 23 Abs 1 GehG (unverschuldete Notlage des Beamten oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe) sowie der Sicherstellung der Deckung des zu gewährenden Vorschusses (vgl dazu § 23 Abs 1 letzter Satz GehG sowie die in § 23 Abs 2 GehG getroffenen diesem Zweck dienenden Vorkehrungen) entscheidende Bedeutung zu.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120292.X01

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten