RS Vfgh 1992/2/24 B198/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art7
RAO §10 Abs2
DSt 1872 §25 Abs2
DSt 1990 §28 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch Disziplinarerkenntnis der OBDK; ausreichend konkretisierter disziplinärer Vorwurf; keine Geltung des Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung für den Disziplinarrat oder die OBDK; keine Präjudizierung des Disziplinarrates durch den Einleitungsbeschluß

Rechtssatz

Keine Verletzung im Recht auf Gleichheit bzw Verletzung des Art7 EMRK durch ein Disziplinarerkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.

Der angefochtene Bescheid legt im einzelnen dar, welcher disziplinäre Vorwurf (beleidigende Äußerungen, Berufspflichtenverletzung im Rahmen einer Fahrnisexekution) aufgrund des festgestellten - vom Beschwerdeführer auch nicht bestrittenen - Sachverhaltes diesem gemacht wird. Die belangte Behörde legt auch in vertretbarer Weise dar, gegen welche gesetzlichen Anordnungen der Beschwerdeführer verstoßen habe, und warum er die ihm nach §10 Abs2 RAO obliegende Standespflicht verletzt habe. Der Bescheid ist daher nicht mit Willkür belastet.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter oder auf ein faires Verfahren.

Es gibt keine verfassungsrechtliche Anordnung, die eine feste Geschäftsverteilung für die nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte zu bildenden einzelnen Senate des Disziplinarrates oder der OBDK gebieten würde. Durch den Beschluß zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens tritt keine Präjudizierung des Disziplinarrates ein und es ist verfehlt, einen solchen Beschluß mit einer Anklageschrift in einem strafgerichtlichen Verfahren gleichzusetzen (vgl. VfGH 27.09.1990, B1660/88). Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich §25 Abs2 DSt 1872 oder §28 Abs1 DSt 1990 einzuleiten.

Die Beschwerdevorwürfe, es sei nicht überprüfbar, auf welche Weise die Kollegialbehörde erster Instanz zusammengestellt worden sei und die belangte Behörde hätte sich nicht rechtzeitig mit dem Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers befaßt, sind nicht begründet.

Dem Beschwerdeführer ist in der Ladung zur mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde bekanntgegeben worden, aus welchen Mitgliedern der Senat bestehen werde. Diese Mitglieder haben sodann auch an der Fällung des Erkenntnisses mitgewirkt. Da seit der vorangegangenen Verhandlung am 14.06.86 mehr als ein Monat verstrichen gewesen ist, ist die Verhandlung am 03.06.86 analog §276a StPO neu durchgeführt worden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Kollegialbehörde, fair trial, Geschäftsverteilung, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B198.1991

Dokumentnummer

JFR_10079776_91B00198_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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