RS Vfgh 1992/6/22 G65/92

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Veröffentlicht am 22.06.1992
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
EStG 1988 §3 Abs1 Z4 litc

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der Bestimmungen über die Beschränkung der Steuerfreiheit von Unfallrenten ab einem bestimmten Grad der Behinderung im EStG 1988

Rechtssatz

Das Gesetzesprüfungsverfahren ist nur in bezug auf die Ausdrücke "20 %" und den zweiten Halbsatz in §3 Abs1 Z4 litc EStG 1988 zulässig, im übrigen aber einzustellen.

Die Bedenken richten sich nur gegen die Beschränkung der Steuerfreiheit auf einen Teil der Bezüge. Diese Beschränkung wird durch die beiden Ausdrücke "20 %" im ersten Halbsatz und den zweiten Halbsatz nach dem Strichpunkt bewirkt. Die Beseitigung dieser Ausdrücke und Wortfolgen läßt einen verfassungsrechtlich unbedenklichen, zwar sprachlich - wegen des Genetivs in "anderer", "genannter" und "gleichartiger" - fehlerhaften, aber inhaltlich eindeutigen Text bestehen, der insbesondere das allfällige Ergebnis des Gesetzesprüfungsverfahrens auch im Anlaßfall im Sinne der Bedenken wirksam macht und verhindert, daß das Gegenteil - nämlich volle Steuerpflicht der Bezüge - eintritt.

In §3 Abs1 Z4 litc EStG 1988, BGBl. Nr. 400, idF des PensionskassenG, BGBl. Nr. 281/1990, werden die Ausdrücke "20 %" und der zweite Halbsatz ("erhält ein Steuerpflichtiger ... dieser Behinderung steuerfrei") wegen Verstoß gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben.

Der in der vorliegenden Regelung unternommene Abgrenzungsversuch innerhalb der Bezüge aus der gesetzlichen oder dieser gleichartigen Unfallversicherung ist jedenfalls untauglich. Da gerade bei Renten aufgrund einer niedrigen Minderung der Erwerbsfähigkeit der Ausgleich von Erschwernissen, künftigen Berufsunsicherheiten und des Verschleißes an körperlicher Substanz im Vordergrund steht, ist die Steuerfreiheit der Bezüge im Ausmaß der Behinderung mit einer Mindestgrenze von 20 Prozent ein unsachliches Kriterium für die angestrebte Abgrenzung steuerpflichtiger Einkommensersätze von steuerfreiem Ausgleich für andere Nachteile.

(Anlaßfall B6/91, E v 25.06.92, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, Einkommensteuer, Steuerbefreiungen, Einkunftsarten sonstige (Einkommensteuer), Renten, Körperbehinderte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G65.1992

Dokumentnummer

JFR_10079378_92G00065_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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