RS Vwgh 1996/4/11 95/07/0067

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Veröffentlicht am 11.04.1996
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §104;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §111a Abs3;

Rechtssatz

Auch im Fall der späteren auch nur teilweisen Abänderung eines Kraftwerksprojektes ist eine mündliche Verhandlung iSd § 107 Abs 1 WRG mit den durch die Abänderung desselben berührten Parteien von der Wasserrechtsbehörde durchzuführen (hier:

Ursprünglich bezog sich das Bewilligungsansuchen auf zwei in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine Einheit bildenden Kraftwerke. Bewilligt wurde letztlich nur das Kraftwerk, dessen Unterwasserbereich zugleich dem Oberwasserbereich des aufgrund Zurückziehung des Bewilligungsantrages nicht mehr bewilligten Kraftwerkes zuzuordnen ist; Hinweis E 12.9.1963, 2107/62, VwSlg 6087 A/1963; E 15.10.1989, 85/07/0137; E 18.10.1988, 86/07/0271; E 22.2.1994, 93/07/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070067.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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