RS Vwgh 1996/4/24 92/13/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z1 lita;
UrhG §2;
VwRallg;

Beachte

Siehe: 92/13/0026 B 24. September 1996 Erledigung des im Teilerkenntnis einer abgegesonderten Entscheidung vorbehaltenen Teiles der Beschwerde;

Rechtssatz

Das EStG 1988 enthält keine Definition des Begriffes der "schriftstellerischen Tätigkeit" und stellt damit auf den allgmeinen Sprachgebrauch ab. Zur Frage, ob die Erstellung und entgeltliche Überlassung von Individualsoftware zu Einkünften aus schriftstellerischer Tätigkeit führt, ist es nicht relevant, ob mit den EDV-Programmen Werke der Literatur iSd § 2 UrhG geschaffen worden sind (Hinweis E 2.5.1991, 90/13/0274). Die schriftstellerische Tätigkeit ist gekennzeichnet durch die Schriftform, es muß ein SCHRIFTWERK geschaffen werden. Eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer schriftstellerischen Tätigkeit iSd § 22 EStG 1988 besteht darin, daß das Schriftstück für die Öffentlichkeit (zur Veröffentlichung) bestimmt ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Schriftsteller eigenhändig die Schriftform herbeitführt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 schriftstellerische Tätigkeit Schriftsteller

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130026.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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