RS Vwgh 1996/9/18 96/03/0098

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Veröffentlicht am 18.09.1996
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L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

JagdG Tir 1983 §29 Abs1 lita;
JagdRallg;
WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §12 Abs2;

Rechtssatz

Im Gegensatz zu den Versagungsgründen des § 29 Abs 1 lit b bis lit f Tir JagdG 1983, deren Tatbestand ausdrücklich die Rechtskraft der betreffenden Entscheidung verlangt, sieht das Tir JagdG 1983 für den Versagungsgrund des § 29 Abs 1 lit a zweiter Fall Tir JagdG 1983 nicht die Rechtskraft des nach § 12 Abs 1 WaffG erlassenen Waffenverbotes vor. Dies ist deshalb berechtigt, weil die Verhängung eines Waffenverbotes die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Mißbrauches von Waffen voraussetzt und der daraus abgeleiteten Gefährdnung öffentlicher Interessen ein so großes Gewicht beigemessen wird, daß ein solches Verbot zufolge des in § 12 Abs 2 WaffG normierten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung sofort mit seiner Erlassung rechtswirksam wird. Daß ein solcherart rechtswirksames Waffenverbot einen Versagungsgrund für die Ausstellung einer Jagdkarte darstellt, findet in dem dem § 29 Abs 1 Tir JagdG 1983 innewohnenden Zweck der Hintanhaltung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit volle Deckung.

Schlagworte

Jagdkarte EntzugJagdkarte Ausstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030098.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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