RS Vfgh 1994/10/5 B1676/94

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

ZivildienstG §2 Abs1 idF BGBl 187/1994
ZivildienstG §5 Abs4 idF BGBl 187/1994
ZivildienstG §5a Abs3 Z4 idF BGBl 187/994
AVG §13 Abs3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung durch Feststellung des Nichteintretens der Zivildienstpflicht wegen unvollständiger Zivildiensterklärung; Behandlung von - dem Fehlen von Angaben zum Lebenslauf vergleichbaren - Fehlern als behebbare Formgebrechen aufgrund verfassungskonformer Gesetzesauslegung geboten

Rechtssatz

Das ZivildienstG nF regelt zwar nicht ausdrücklich, wie Mängel nach §5a Abs3 Z4 (iVm §2 Abs1 Z1 bis Z3) ZivildienstG nF in der hier maßgebenden Hinsicht zu beurteilen sind. Im Hinblick darauf, daß auch das Fehlen von Angaben zum Lebenslauf (§2 Abs1 drittletzter Satz ZivildienstG nF) der expliziten Anordnung des §5 Abs4 ZivildienstG nF zufolge als behebbares Formgebrechen gilt, ist jedoch davon auszugehen, daß das Gesetz auch damit vergleichbare Fehler nach §5a Abs3 Z4 (iVm §2 Abs1 Z1 bis Z3) leg cit als solche behebbare Formgebrechen behandelt wissen will.

Eine andere Auslegung des Gesetzes würde zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen.

Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, dem Einschreiter zunächst einen Auftrag zur Behebung der Mängel (fehlende Bezugnahme auf Gewissensgründe sowie fehlende ausdrückliche Erklärung, Zivildienst leisten zu wollen und keinem Wachkörper anzugehören) zu erteilen.

(Ebenso: B179/95, E v 06.03.95).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivildienst, Verwaltungsverfahren, Eingaben, Formgebrechen, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1676.1994

Dokumentnummer

JFR_10058995_94B01676_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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