RS Vwgh 1996/11/12 96/04/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §39 Abs1;
GewO 1994 §39 Abs2;
GewO 1994 §39 Abs3;
GewO 1994 §39 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/19 95/04/0229 1

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der "entsprechenden" Betätigungsmöglichkeit eines Geschäftsführers iSd § 39 Abs 2 GewO 1994 ist in erster Linie auf die Bestimmungen des § 39 Abs 1 und Abs 5 GewO 1994 Bedacht zu nehmen, aus denen hervorgeht, daß der bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer der Behörde gegenüber anstelle des Gewerbeinhabers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, woraus sich aber im Zusammenhang mit der Art der von dem jeweils in Betracht kommenden Gewerbe umfaßten Tätigkeit auch das Ausmaß des erforderlichen Betätigungsumfanges des Geschäftsführers ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040206.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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