RS Vfgh 1995/6/28 G89/94

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art10 Abs1 Z12
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs3
GewO 1973 Wiederverlautbarungs-Kundmachung Anlage 2 Abs6
BVG Umweltschutz §1 Abs1
GewO 1973 §2 Abs4a und Abs4b
GewO 1994 §2 Abs5 und Abs6

Leitsatz

Aufhebung der Einbeziehung der land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe in den Geltungsbereich der Gewerbeordnung wegen Verstoßes gegen die verfassungsgesetzliche Kompetenzverteilung; landwirtschaftliche Verarbeitungsnebengewerbe keine Angelegenheiten des Gewerbes im Versteinerungszeitpunkt; kein gewerberechtlicher Ansatzpunkt für eine intrasystematische Fortentwicklung des Kompetenztatbestandes der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; keine Erweiterung bestehender Bundeskompetenzen aufgrund des BVG Umweltschutz

Rechtssatz

Der Gesetzesprüfungsantrag der Tiroler Landesregierung ist trotz der - bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung - fehlsamen Bezeichnung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen zulässig. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzesprüfungsantrages, das ist der 25.03.94, galten nämlich die von der Tiroler Landesregierung angefochtenen Abs4a und Abs4b des §2 GewO 1973, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992, sowie der Abs9 des ArtIV der Gewerberechtsnovelle 1992, auf Grund der Wiederverlautbarung dieser Rechtsvorschriften durch die Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl 194/1994, ausgegeben am 18.03.94, bereits als Abs5 und Abs6 des §2 GewO 1994, bzw als Abs6 der Anlage 2 zur Wiederverlautbarungs-Kundmachung. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg 6281a/1970 und 6282/1970 in Abkehr von seiner früheren Judikatur feststellte, bilden die vom Gesetzgeber erlassenen mit den darauffolgend wiederverlautbarten Normen

identische Normen, so zwar, daß "die alten Normen ... auch jetzt noch

vorhanden (sind)" und "die wiederverlautbarten Normen ... identisch

mit den in der früheren Fassung des Gesetzes enthalten gewesenen (sind)". Die Anfechtung der "alten" Normen anstelle ihrer wiederverlautbarten Fassung durch die Tiroler Landesregierung macht daher den Gesetzesprüfungsantrag nicht unzulässig.

Da es ferner entsprechend der vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg 6460/1971 vertretenen Auffassung für die Zulässigkeit eines Gesetzesprüfungsantrags im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nichts schadet, daß eine angefochtene Gesetzesbestimmung erst nach dem Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft tritt, ist der Antrag der Tiroler Landesregierung zulässig.

§2 Abs5 und Abs6 GewO 1994, sowie Abs6 der Anlage 2 zur Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die GewO 1973 wiederverlautbart wird, BGBl 194/1994, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Erlassung der angefochtenen Bestimmungen aufgrund Art10 Abs1 Z8 B-VG und nicht aufgrund Art10 Abs1 Z12 B-VG.

Das Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz hat keine Veränderung der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern und daher auch keine Erweiterung bestehender Bundeskompetenzen zu Lasten der Länder bewirkt.

Nach der als "Versteinerungstheorie" bezeichneten ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art10 Abs1 Z8 erster Fall B-VG) in dem Sinn zu verstehen, der ihm nach dem Stand und der Systematik der Rechtsordnung zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens, das war der 01.10.25, zukam. Neue Regelungen können sich daher nur insoweit auf den genannten Kompetenztatbestand stützen, als sie ihrem Inhalt nach dem betreffenden Rechtsgebiet, wie es durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel bestehenden gesetzlichen Regelungen bestimmt ist, systematisch zugehören (VfSlg 7074/1973, 10831/1986, 12996/1992 und 13237/1992, jeweils mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Die durch ArtV des Kundmachungspatentes zur GewO 1859 vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommenen Tätigkeiten und Anlagen einschließlich der landwirtschaftlichen Verarbeitungsnebengewerbe fallen mangels eines gewerberechtlichen Ansatzpunktes, der einer intrasystematischen Weiterentwicklung zugänglich wäre, keinesfalls unter den verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestand der "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie". Sofern aus Gründen des, verfassungsrechtlich verankerten Umweltschutzes bei Betriebsanlagen für Zwecke landwirtschaftlicher Verarbeitungsnebengewerbe ein entsprechendes Regelungsbedürfnis besteht, sind entsprechend dem System der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung eben die Länder berufen, diesem nachzukommen.

Die in §2 Abs5 zweiter Satz GewO 1994 vorgesehene Möglichkeit, durch Verordnung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für Anlagen zur Ausübung von Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft festzulegen, die Vorschrift über das Inkrafttreten dieser Bestimmungen im §2 Abs6 GewO 1994 sowie die Übergangsvorschrift des Abs6 der Anlage 2 zur Wiederverlautbarungs-Kundmachung beziehen sich inhaltlich auf die Anordnung der prinzipiellen Anwendbarkeit des gewerberechtlichen Betriebsanlagenrechts auf Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft und stehen damit in untrennbarem Zusammenhang.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, Gewerberecht, GewO Geltungsbereich, Betriebsanlage, Land- u Forstwirtschaft Nebengewerbe, Verarbeitungsnebengewerbe, Wiederverlautbarung, Kompetenz Bund - Länder Gewerbe und Industrie, Kompetenz Bund - Länder Umweltschutz, Kompetenz Bund - Länder, VfGH / Verwerfungsumfang, Umweltschutz, Versteinerungstheorie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G89.1994

Dokumentnummer

JFR_10049372_94G00089_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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