RS Vwgh 1997/3/13 96/15/0102

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Veröffentlicht am 13.03.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §531;
ABGB §547;
ABGB §797;
BAO §19 Abs1;
EStG 1988 §1 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs 1 EStG 1988 sind nur NATÜRLICHE PERSONEN einkommensteuerpflichtig. Nach herrschender Auffassung ist der Nachlaß zwischen Erbanfall und Einantwortung eine juristische Person (Hinweis Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II 10, 396); er ist jedenfalls keine natürliche Person. Eine Verlassenschaft vermag daher keine zur EINKOMMENSTEUERPFLICHT führenden Tatbestände zu verwirklichen. Die Vorschreibung von Einkommensteuer an eine Verlassenschaft für Sachverhalte in Zeiträumen nach dem Todestag des Erblassers entspricht daher nicht dem Gesetz (Hinweis Hofstätter/Reichel, Tz 2 und 3 zu § 1 EStG 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150102.X03

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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