RS Vfgh 1996/2/27 A2/95

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
AlVG §49 Abs2
AlVG §51
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §406

Leitsatz

Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zur Behandlung einer Liquidierungsklage betreffend Notstandshilfe für Zeiträume von deren bescheidmäßiger Aberkennung; Zulässigkeit der Klage für die übrigen Zeiten gebührender Notstandshilfe; Abweisung der Klage aufgrund erfolgter Ausbezahlung der dem Kläger zustehenden Geldleistungen und aufgrund noch nicht eingetretener Fälligkeit von Teilbeträgen; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Klagserweiterung hinsichtlich künftiger Leistungen

Rechtssatz

Zurückweisung des gegen den Bund gerichteten Klagebegehrens auf Auszahlung von Notstandshilfe insoweit, als auch Zeiträume erfaßt sind, für die die Notstandshilfe bescheidmäßig aberkannt worden war.

Da es dem Kläger offengestanden ist, diese Bescheide im administrativen Instanzenzug und letztlich mittels Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu bekämpfen (was in einigen Fällen auch geschehen ist), ist die Klage insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

Auf die vom Kläger behauptete Verfassungswidrigkeit des §49 Abs2 AlVG ist bei dieser Rechts- und Sachlage mangels Präjudizialität dieser Norm im Zuge des vorliegenden Klagsverfahrens nicht weiter einzugehen. Dem Kläger stand es frei, seine Bedenken letztlich im Zuge einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde geltend zu machen; im gegenständlichen Verfahren gemäß Art137 B-VG ist §49 Abs2 AlVG nicht anzuwenden.

Zulässigkeit der gegen den Bund gerichteten Klage auf Auszahlung von Notstandshilfe für Zeiträume, in denen Notstandshilfe gebührte.

Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß er gemäß Art137 B-VG zuständig ist, über Liquidierungsbegehren bezüglich besoldungsrechtlicher Ansprüche von Beamten zu entscheiden (vgl zB VfSlg 8371/1978, 11356/1987 und 11395/1987). Diese Judikatur ist auf Liquidierungsbegehren hinsichtlich von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung sinngemäß anzuwenden. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG ist somit insofern gegeben, da hinsichtlich der Liquidierung solcher Ansprüche weder eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht noch die Erlassung eines Bescheides vorgesehen ist.

Abweisung einer Klage auf Auszahlung von Notstandshilfe infolge Ausbezahlung derselben in der dem Kläger zustehenden Höhe.

Ebenso abzuweisen ist die Klage, soweit sie sich auf die Auszahlung von im Zeitpunkt der Fällung dieses Erkenntnisses noch gar nicht fälliger Notstandshilfeansprüche (siehe §51 Abs2 AlVG) für den Zeitraum vom 01.02.96 bis 31.03.96 bezieht, da nach dem vom Verfassungsgerichtshof gemäß §35 Abs1 VfGG anzuwendenden §406 ZPO nur fällige, nicht aber auch zukünftig entstehende Leistungen eingeklagt werden können (so bereits VfSlg 5294/1966).

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Klagserweiterung hinsichtlich künftiger Leistungen.

Da gemäß §406 ZPO erst in Zukunft fällig werdende Leistungen nicht zugesprochen werden können, muß dieser Antrag auf Verfahrenshilfe mangels Erfolgsaussichten gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abgewiesen werden.

Entscheidungstexte

  • A 2/95
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.02.1996 A 2/95

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Präjudizialität, Arbeitslosenversicherung, VfGH / Verfahrenshilfe, Liquidierungsklage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:A2.1995

Dokumentnummer

JFR_10039773_95A00002_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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