RS Vwgh 1997/7/2 97/12/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BesoldungsreformG 1994 Abschn11;
GehG 1956 §142 Abs4 idF 1994/550;
GehG 1956 §161 Abs10;
GehG 1956 §73b;
PG 1965 §5 Abs1 idF 1995/297;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 142 Abs 4 GehG idF BGBl 1994/550 gilt auch für den Fall, daß einem Beamten der Bezug einer Dienstzulage nach § 73b GehG VOR dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BesoldungsreformG 1994 eingestellt wurde, weil er wegen Eintritts der Dienstunfähigkeit nicht mehr in der anspruchsbegründenden Verwendung eingesetzt wurde und diese Dienstunfähigkeit maßgebend für seine NACH dem 1.1.1995 erfolgte Ruhestandsversetzung gewesen ist. Dafür spricht auch, daß § 73b Abs 4 GehG eine dem nunmehrigen § 142 Abs 4 Gehg idF BGBl 1994/550 entsprechende Regelung enthielt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120116.X02

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten