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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §19 Abs2 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/01/24 94/12/0179 1Stammrechtssatz
Die Tatbestände im § 19 Abs 2 StudFG 1992 und der Tatbestand nach § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 stellen eine taxative Aufzählung dar. § 19 Abs 3 StudFG 1992 sieht anknüpfend an § 19 Abs 2 Z 2 StudFG 1992 eine gesetzliche Verlängerung der Anspruchsdauer für diesen Fall um ein Semester vor. § 19 Abs 4 StudFG 1992 regelt einen Sonderfall, der aber an sich unter die Generalklausel fällt, in der Weise, daß für diesen Fall ohne weiteren Nachweis über die Ursache ebenfalls eine Verlängerung der Anspruchsdauer bewirkt wird. Dies erfolgte einerseits im Hinblick auf die Erfahrung, daß mit der Obsorge für ein Kleinkind eine erhebliche Beeinträchtigung für die Betreuungsperson verbunden ist, andererseits im Hinblick auf die Vereinfachung des Ermittlungsverfahrens. Pflegeleistungen können daher nicht nur unter den in § 19 Abs 4 StudFG 1992 genannten Voraussetzungen als wichtige Gründe iSd § 19 Abs 2 StudFG 1992 berücksichtigt werden. § 19 Abs 4 StudFG 1992 ist vielmehr als Zurechnungsregelung und Nachweisregelung für ein spezifisches Ereignis zu sehen. (hier: Pflege kranker Eltern als Verlängerungsgrund für Anspruch auf Studienbeihilfe).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120220.X01Im RIS seit
20.11.2000