RS Vfgh 1996/10/2 A5/96 - A19/96 ua

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §530 Abs1 Z4
StPO §90 Abs1
StGB §302 Abs1

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung der Klage auf Zahlung von Verzugszinsen wegen verspätet ausbezahlter Notstandshilfe; keine Zulässigkeit einer Wiederaufnahmsklage nach Zurücklegung einer Anzeige gegen "unbekannte Täter (Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes)"

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat die Akten zu den zu A2/95, A3/96 und A5/96 protokollierten Klagssachen der Staatsanwaltschaft Wien zugeleitet.

Mit Schreiben vom 29.07.96 teilte die Staatsanwaltschaft Wien dem Verfassungsgerichtshof mit, daß die Anzeige gegen "unbekannte Täter (Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes)" wegen §302 Abs1 StGB gemäß §90 Abs1 StPO zurückgelegt wurde.

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der eingebrachten Klage liegen somit nicht vor.

(siehe auch B v 09.06.97, A19,20/96 - Zurückweisung von Wiederaufnahmsklagen der Verfahren A2/95 und A5/96 und Abweisung des Verfahrenshilfeantrags).

Entscheidungstexte

  • A 5/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.10.1996 A 5/96
  • A 19,20/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1997 A 19,20/96

Schlagworte

VfGH / Klagen, Strafrecht, Strafprozeßrecht, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:A5.1996

Dokumentnummer

JFR_10038998_96A00005_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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