RS Vfgh 1996/10/2 A7/96 - B2844/95

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art137 / Liquidierungsklage
B-VG Art137 / Zinsen
Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 §45
EStG 1972 §82
ABGB §1358

Leitsatz

Stattgabe einer Klage auf Auszahlung der von einer Gemeinde als Dienstgeberin eines Gemeindebeamten im Ruhestand wegen zu wenig abgeführter Lohnsteuer einbehaltenen Teile eines Ruhegenusses; zivilrechtliche Gegenforderung der Beklagten im ordentlichen Rechtsweg auszutragen

Rechtssatz

Die Klage ist auf die Auszahlung des von der Beklagten einbehaltenen Teiles des Ruhegenusses gerichtet. Der Ruhegenuß ist mit Bescheid zuerkannt und auch im einzelnen bemessen worden. Der Anspruch auf diesen Ruhegenuß ist öffentlich-rechtlicher Natur. Über ihn ist nicht im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Der klagsweise geltend gemachte Liquidierungsanspruch ist - weil es an einer diesbezüglichen Vorschrift mangelt - auch nicht durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen.

Der Arbeitgeber bezahlt bei der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer an den Bund eine fremde Schuld im Sinne des §1358 ABGB, für die er persönlich haftet; wenn er daher wegen zu wenig bezahlter Lohnsteuer in der oben bezeichneten Weise in Anspruch genommen wird, so tritt er gemäß §1358 ABGB insoweit in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern.

Die zivilrechtliche Qualifikation dieses Anspruches besteht unabhängig davon, ob das zugrundeliegende Dienstverhältnis öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Charakter trägt.

Die behauptete Gegenforderung - wobei dahingestellt bleiben kann, ob wegen des Verzichts der Beklagten auf eine Gegenschrift überhaupt eine Aufrechnungseinrede vorläge - ist eine zivilrechtliche Forderung, über die im ordentlichen Rechtsweg zu erkennen ist; sie wird bestritten, das zuständige Gericht hat über sie noch nicht entschieden; sie ist auch nicht gegen eine in Art137 B-VG genannte Partei gerichtet.

Das auf die Auszahlung des teilweise einbehaltenen Ruhegenusses gerichtete Klagebegehren ist daher berechtigt.

Auch ein Anspruch auf Zinsen ist gegeben. Die Bestimmungen des §1333 und §1334 ABGB über Verzugszinsen sind auch bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses anzuwenden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt; unter dieser Voraussetzung sind im Falle des Verzuges des Schuldners von diesem dem Gläubiger Verzugszinsen zu leisten (vgl. zB VfSlg. 11.064/1986).

(siehe auch B2844/95, E v 10.10.96: Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung von Anträgen auf Auszahlung der einbehaltenen Ruhegenußteile samt Zinsen).

Entscheidungstexte

  • A 7/96
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 02.10.1996 A 7/96
  • B 2844/95
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 10.10.1996 B 2844/95

Schlagworte

VfGH / Klagen, Dienstrecht, Ruhegenuß, Einkommensteuer, Lohnsteuer, Haftung, Zivilrecht, Liquidierungsklage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:A7.1996

Dokumentnummer

JFR_10038998_96A00007_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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