RS Vwgh 1997/11/24 93/17/0063

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs5;
BAO §212a Abs7;
BAO §218 Abs4;
BAO §230 Abs6;
BAO §235 Abs3;
BAO §284;
BAO §289;
BAO §294;
LAO Wr 1962 §160a Abs1;
LAO Wr 1962 §160a Abs4;
LAO Wr 1962 §160a Abs5;
LAO Wr 1962 §164 Abs8;
LAO Wr 1962 §177 Abs6;
LAO Wr 1962 §181 Abs3;
LAO Wr 1962 §224;
LAO Wr 1962 §228;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/14/0164 1

Stammrechtssatz

§ 212a Abs 1 BAO gilt auch für Berufungen gegen den Widerruf einer Abgabennachsicht. Wird die Aussetzung von der Behörde versagt, hat die Behörde zweiter Instanz über die Berufung gegen diesen Bescheid auch noch dann meritorisch zu entscheiden, wenn die maßgebliche Berufung bereits abgewiesen wurde. Dabei kann sie auch noch die Aussetzung bewilligen. Für diesen Fall ist der Ablauf der Aussetzung gem § 212a Abs 5 BAO zu verfügen. In dieser Vorschrift bedeutet "anläßlich" nicht "gleichzeitig". (Siehe jedoch B 10.4.1991, 91/15/0011, RS 4; B 30.3.1992, 90/15/0039, RS 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170063.X06

Im RIS seit

10.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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