RS Vwgh 1998/1/21 97/16/0345

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1053;
ABGB §696;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §17 Abs2;
GrEStG 1987 §8 Abs2;

Rechtssatz

Eine einem Rechtsgeschäft beigefügte auflösende Bedingung hindert die Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nicht (Hinweis E 16.11.1989, 89/16/0165; E 25.10.1990, 89/16/0146). Die Abrede, daß das Objekt "durch Bezahlung der letzten monatlichen Leasingrate" erworben wird, kann nicht als aufschiebende Bedingung, die iSd § 8 Abs 2 GrEStG 1987 die Entstehung der Steuerschuld von ihrem Eintritt abhängig machen würde, angesehen werden. Die Entrichtung des Kaufpreises betrifft die Erfüllung des Rechtsgeschäftes. Für die Entstehung der Steuerschuld ist aber allein das Verpflichtungsgeschäft, nicht aber das Erfüllungsgeschäft von Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160345.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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