RS Vwgh 1998/2/18 95/03/0182

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Veröffentlicht am 18.02.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
91/02 Post

Norm

PO §4;
PO §5 idF 1993/169;
PostG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Dafür, daß eine - subjektive öffentliche Rechte vermittelnde - Verpflichtung zur Einhaltung der in der Dienstübersicht enthaltenen Angaben nicht besteht, spricht schon der § 4 PO, wonach die Postämter den Postdienst "in der Regel" im vollen Umfang auszuüben haben. Die Bedeutung dieser Feststellung liegt darin, daß Beschwerden über die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen durch die Postämter keine Streitfälle über Beförderungsbedingungen darstellen und daher nicht gem § 8 PostG zu entscheiden sind.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995030182.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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