RS Vwgh 1998/4/16 98/05/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §42;
AVG §43 Abs5;
AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/05/0122 2

Stammrechtssatz

Die Anleitungspflicht gem § 13a AVG geht nicht so weit, daß eine Person, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gem § 42 AVG zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet bzw darauf hingewiesen werden müßte, einen Vertagungsantrag zu stellen (Hinweis E 15.10.1987, 87/06/0025)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050047.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten